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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 59/97

Datum:
05.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 59/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0305.27U59.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 195/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verdienstausfall - auch aus der Vergangenheit - sowie alle sonstigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. September 1994 in ... zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz allein.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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