Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verdienstausfall - auch aus der Vergangenheit - sowie alle sonstigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. September 1994 in ... zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz allein.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der 1963 geborene Kläger, ... der ..., begehrt über vorgerichtlich von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gezahlte 1.500,00 DM hinaus weiteres, erstinstanzlich mit insgesamt 10.000,00 DM vorgestelltes Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht des Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 8.9.1994 in ... auf dem ..., bei dem er als Motorradfahrer nach einem vom Beklagten als Fahrradfahrer verkehrswidrig herbeigeführten Zusammenstoß stürzte und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte. Er erlitt leichte Prellungen und Schürfwunden, nach seiner Behauptung auch eine schwere Gehirnerschütterung, konnte sich aber nach dem Zusammenstoß sofort erheben und dem schwer verletzten Beklagten erste Hilfe leisten. Danach war er für mindestens 28 Tage als Soldat nur eingeschränkt einsatzfähig.
3Die volle Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.
4Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall ein fortbestehendes psychologisches Trauma erlebt. Er leide unter Kopfschmerzen und Gedächtnislücken und habe wegen "posttraumatischer Belastungsstörungen" in den Innendienst der Armee versetzt werden müssen, wo er unter Niveau beschäftigt sei. Er sei dadurch von weiteren, sonst nach seiner dienstlichen Beurteilung in absehbarer Zeit zu erwartenden Beförderungen ausgeschlossen und könne keinen Sport mehr treiben.
5Der Beklagte hat über Prellungen und Abschürfungen hinausgehende Verletzungen des Klägers, insbesondere auf den Unfall zurückzuführende psychische Dauerschäden bestritten und das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend gehalten.
6Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung künftiger Ersatzpflicht gerichtete Klage mit im wesentlichen der Begründung abgewiesen, der Klagevortrag insbesondere zu den psychischen Beschwerden sei für ein über 1.500,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld und die Besorgnis künftiger Schäden nicht hinreichend substantiiert.
7Mit der Berufung erweitert der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf eine Schmerzensgeldvorstellung von insgesamt 50.000,00 DM zum Ausgleich des Wegfalls jeglicher beruflicher Zukunftsperspektive und bezieht seinen Verdienstausfallschaden auch für die Vergangenheit in den Feststellungsantrag ein. Er vertieft sein Vorbringen zum Vorliegen unfallbedingter posttraumatischer Belastungsstörungen, die sich in erheblichem Verlust von Mer- und Konzentrationsfähigkeit sowie Depressivität und Antriebslosigkeit seit dem Unfall äußerten und zu einem massiven Knick seiner militärischen Karriere geführt hätten.
8Der Kläger beantragt, abändernd
91.
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts nebst 4 % Zinsen seit dem 3.2.1996 (Rechtshängigkeit) zu zahlen zur generellen Abgeltung der immateriellen Beeinträchtigung aus dem Verkehrsunfall vom 8.9.1994 mit Ausnahme nur von nicht ernstlich vorausgesehenen Unfallfolgen,
112.
12festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - jeglichen Verdienstausfall, auch aus der Vergangenheit, sowie alle sonstigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 8.9.1994 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - als Verdienstausfall für die Zeit bis zum 31.1.1998 einen Teilbetrag von 32.928,31 DM zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
14Er bestreitet nach Vorlage des vom Senat eingeholten schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens des ... vom 1.12.1997 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge nicht mehr, vertritt aber die Auffassung, es bestehe kein haftungsrechtlicher Zusammenhang, weil es sich um eine völlig unangemessene, in einem groben Mißverhältnis zur auslösenden Bagatellverletzung mit Beliebigkeitscharakter stehende neurotische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses handele. Hilfsweise erhebt er den Vorwurf des Mitverschuldens durch Unterlassen einer gebotenen und aussichtsreichen psychiatrischen Therapie.
15Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Die Akten 41 Js 2768/94 StA Dortmund sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat den Kläger gemäß §141 ZPO gehört, dessen Ehefrau uneidlich als Zeugin vernommen, das o.g. Sachverständigengutachten des eingeholt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 188 ff d.A. Bezug genommen wird, und dieses Gutachten durch den weiteren, an der Erstellung des schriftlichen Gutachtens beteiligten Sachverständigen mündlich erläutern und ergänzen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 3.7.1997 und 12.2.1998 verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger weiteres Schmerzensgeld (I.) - wenngleich nicht in der von diesem vorgestellten Höhe (II.) - und Ersatz allen künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 8. September 1994 einschließlich des dadurch verursachten Verdienstausfalls (III.).
19I.
20Das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld genügt zum Ausgleich der von dem Kläger erlittenen Unfallschäden nicht, weil dieser nicht nur vergleichsweise geringfügige körperliche Verletzungen davongetragen hat, sondern darüber hinaus eine schwere seelische Störung in Form der im einzelnen von ihm beschriebenen "posttraumatischen Belastungsstörungen" bis hin zu einer sich privat wie beruflich auswirkenden Persönlichkeitsveränderung. Dies ist nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... unstreitig. Der Beklagte hat auch dafür einzustehen. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen, BGH NJW 1986, 777. Auslöser der Unfallneurose des Klägers ist, wie beide Sachverständige übereinstimmend herausgestellt haben, seine existentielle Grenzerfahrung der Begegnung mit dem - befürchteten - Tod des schwerverletzten Unfallgegners. Daß sie auf einer abnormen Erlebnisverarbeitung aufgrund spezieller Schadensanlage des Klägers beruht, unterbricht den Ursachenzusammenhang zu dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall weder im natürlichen, noch im rechtlichen Sinn. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, daß sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung angewendete Grundsatz, eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen, gilt auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen, wie zum Beispiel Konversionsneurosen, für die der Bundesgerichtshof dies mit den Entscheidungen NJW 1986, 777, VersR 1993, 589 und NJW 1996, 2425 festgestellt hat. Für den Ausnahmefall einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
21Grenzen der Zurechenbarkeit psychisch bedingter Schäden ergeben sich zwar in Fällen extremer Schadensdisposition, wenn das nicht gerade eine spezielle Schadensanlage des Verletzten treffende Ereignis ganz geringfügig ("Bagatelle") und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Mißverhältnisses zu dem Anlaß nicht mehr verständlich ist; BGH NJW 1996, 2425/6 und zuletzt mit zwei Urteilen vom 11.11.1997 in VersR 1998, 200 f und 201 ff. Umgekehrt sind Gesundheitsschäden aus Anlaß einer sogenannten Konversionsneurose jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig und nicht seinem Wesen nach beliebig auswechselbar ist. Ausgegrenzt werden sollen demnach Fälle, in denen der Kristallisationspunkt für die Entstehung der Neurose sich nur als zufällige Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, BGH NJW 1986, 777. Ein Bagatellfall in diesem Sinn ist das Unfallerlebnis des Klägers nicht.
22II.
23Es kann nicht bezweifelt werden, daß die vom Kläger dargelegten und von seiner Ehefrau sowie den Sachverständigen bestätigten psychischen Beschwerden über ein emotionelles Mißempfinden hinausgehend Krankheitswert haben und deshalb die Zubilligung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich seiner Gesundheitsbeschädigung fordern.
24Insoweit braucht der Kläger eine Anspruchsminderung nicht deshalb hinzunehmen, weil er die objektiv gebotene und von Anfang an im hohen Maße erfolgversprechende psychiatrische Behandlung alsbald wieder abgebrochen hat. Zwar entlastet ihn insoweit nicht fehlende Krankheitseinsicht, denn er hat von Anfang an das Zurückfallen seiner psychischen Belastbarkeit hinter die beruflich an ihn gestellten Anforderungen auf das Unfallerlebnis zurückgeführt. Ein Mitverschulden ist dem Kläger hinsichtlich des bisherigen Heilungsverlaufs gleichwohl nicht vorzuwerfen, weil er bei Fortsetzung der Therapie bereits ab 1995 dies nicht ohne Offenbarung gegenüber seinen Dienstvorgesetzten hätte tun können und dabei - wie er lebensnah und glaubhaft geschildert hat - seine berufliche Karriere ebenfalls in erheblichem Maße gefährdet hätte. Die zumutbare Möglichkeit einer privaten Therapie außerhalb der Armee, für die der Kläger nicht nur einen hinreichend englisch sprechenden Therapeuten in erreichbarer Nähe hätte finden, sondern auch Kosten in Höhe von monatlich mindestens 1.000,00 DM hätte vorstrecken müssen, hat der Beklagte nicht dargetan.
25Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist indes - auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. NJW 1996, 2425/7; NJW 1991, 704/5; VersR 1998, 201/3 - die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion kommt bei derart ungewöhnlichen, in seiner Person selbst liegenden schadenserhöhenden Umständen ungleich weniger zum Tragen. Bei Würdigung aller Umstände ist deshalb ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,00 DM angemessen und ausreichend, auf das die vorgerichtlich gezahlten 1.500,00 DM anzurechnen sind.
26Der Zinsanspruch folgt aus §291 BGB.
27III.
28Der Feststellungsantrag ist, auch soweit er den Ersatz bisher entstandenen Verdienstausfallschadens umfaßt, zulässig. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht hier aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, weil unstreitig hinter dem Beklagten ein Haftpflichtversicherer für diesen Schadensfall eintrittspflichtig ist, von dem erfahrungsgemäß erwartet werden kann, daß er und damit auch der Beklagte selbst in einem Vorprozeß abschließend getroffene Feststellungen zur Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bei der weiteren Auseinandersetzung und Regulierung gegen sich gelten läßt, und weil gerade hinsichtlich des Erwerbsschadens des Klägers die Entwicklung noch nicht abgeschlossen, eine endgültige Bezifferung mithin derzeit nicht möglich ist.
29Daß dem Kläger überhaupt ein solcher Schaden entstanden ist bzw. entsteht, hat er in dem für den Feststellungsausspruch erforderlichen Maß dargelegt. Die Verminderung seiner Beförderungsaussichten in der Armee aufgrund des in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.11.1995 (Bl. 93 ff GA) zum Ausdruck kommenden, unfallursächlichen Leistungsabfalls liegt auf der Hand und ist durch die schriftliche Erklärung des Zeugen ... (Bl. 162 f GA) bestätigt. Die Klärung der Frage, für welchen Zeitraum und wie nachhaltig hierdurch eine Beförderung verhindert worden oder gar eine zum Ausscheiden aus der Armee führende Entwicklung eingeleitet worden ist, muß ggfs. der weiteren Auseinandersetzung zur Schadenshöhe vorbehalten bleiben. Allerdings ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, daß der Kläger sich nicht länger auf die Unzumutbarkeit der Offenbarung seiner Schwierigkeiten gegenüber seinen Vorgesetzten und damit einer sofortigen Therapie berufen kann, nachdem weiteres Verschweigen - sofern es überhaupt noch möglich ist - inzwischen der beruflichen Karriere nicht mehr förderlich sein kann. Die Feststellung der Ersatzpflicht im Urteilsausspruch sowohl hinsichtlich des materiellen Schadens wie des künftigen immateriellen Schadens umfaßt mithin nicht denjenigen, der erst durch die weitere Unterlassung des von dem Sachverständigen Dr. Roettgers als höchst aussichtsreich angesehenen Therapieversuchs entsteht.
30IV.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1, 97 ZPO.
32Das Urteil ist gemäß §708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.
33Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000 DM.