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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 171/98

Datum:
03.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 171/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1103.27U171.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 152/97
 
Tenor:

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Streithelfer auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und deren Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitslei-stung abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstrek-kung nicht seinerseits Sicherheit in derselben Höhe lei-stet. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung gegen die Beklagte beträgt 440.000,00 DM, die Sicherheitslei-stung für die Vollstreckung gegen den Streithelfer beträgt 12.000,00 DM.

Die Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 
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