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Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach einem Gegenstandswert bis 6.000,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Juristisches Büro 1996, 367; 1992, 396; siehe ferner die unveröffentlichen Beschlüsse vom 8. Juni 1998 zu 23 W 500/97 und vom 16. Dezember 1996 zu 23 W 477/96) die Auffassung, daß die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur insoweit in die Kosten eines Rechtsstreits einbezogen werden können, als Beteiligte und Gegenstand identisch sind; richtet sich das Beweisverfahren in der nämlichen Sache gegen mehrer Antragsgegner, von denen nur einer auch Partei eines Hauptsacheverfahrens geworden ist, so sind die Kosten des Beweisverfahrens nur nach Kopfteilen erstattungsfähig (vgl. auch Juristisches Büro 1994, 105; 1990, 1009; 1989, 1414).