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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 374/98

Datum:
15.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 374/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1015.23W374.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 344/97
 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Klä-ger an die Beklagte weitere 40,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1998 zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde des Klägers und das Fest-setzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt nach einem Gegenstandswert bis 1.200,00 DM.

 
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