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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 259/98

Datum:
16.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 259/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1216.23W259.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 76/97
 
Tenor:

Der von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 6.578,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1997 aus 2.926,00 DM sowie weiteren 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 aus 3.652,00 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten und der weiter-gehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin werden zu-rückgewiesen.

Gerichtskosten trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 600,00 DM; die außergerichtlichen Kosten des Erinne-rungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 4.000,00 DM.

 
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