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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Mai 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 24.291,80 DM.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen).
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung ist zulässig, sie hat auch Erfolg.
4Die Beklagte schuldet dem Kläger nicht die Zahlung von 24.291,80 DM (zuzüglich Zinsen). Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 noch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 11./12.10.1993.
5Zwischen den Parteien ist ein (Werkvertrags-)Verhältnis zustandegekommen. Zwar wird in dem Schreiben der Architekten L1 und L2 vom 11.10.1993 (Bl. 34 Gerichtsakte), mit dem die Beklagte um Unterzeichnung des Werkvertragsformulars gebeten wurde, die Firma J GmbH als "Bauherr" bezeichnet. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Architekten für die GmbH tätig waren, steht damit jedoch noch nicht fest, daß die Architekten den Auftrag für die Firma J erteilen wollten, dies folgt insbesondere auch nicht aus den Umständen, diese sprechen vielmehr dagegen. Es war nicht Aufgabe der J GmbH, die Mängel des von dem Kläger verlegten Fertigpakettbodens zu beseitigen, sondern Aufgabe des Klägers. Demgemäß weist auch das Vertragsformular nicht die Unterschrift des Geschäftsführers der Firma J GmbH auf, sondern die des Klägers (Bl. 18 Gerichtsakte). Ob der Kläger in dieses Formular nach der Unterzeichnung seitens der Beklagten erst als Auftraggeber eingetragen worden ist, oder unter "Auftraggeber" bereits benannt worden war, als die Beklagte dieses Schreiben unterzeichnete, kann dahinstehen. Ist der Kläger erst eingetragen worden, nachdem die Beklagte das Formular unterzeichnete, dann ist zu beachten, daß es in dem Vordruck heißt (Bl. 18 Gerichtsakte): "Der Bauherr erteilt den ordnungsgemäßen Auftrag durch Unterschrift". Unterschrieben hat den Vertrag aber der Kläger und nicht der Geschäftsführer der Firma J GmbH. Selbst wenn die Beklagte zunächst der Meinung gewesen sein sollte, die Firma J GmbH sei Auftraggeber, hat sie diese Annahme keine entscheidende Bedeutung beigelegt, wie daraus folgt, daß sie die Unterzeichnung des Vertrages nicht von der Klärung dieser Frage abhängig gemacht hat und schließlich später auch die Zahlung des Werklohns von dem Kläger verlangte. Dies alles zeigt, daß der Vertrag mit demjenigen geschlossen werden sollte, "den es anging", der unterschrieb. Das aber war der Kläger.
6Vereinbarungsgemäß finden auf das Vertragsverhältnis die Bestimmungen der VOB/B Anwendung (§ 17 Gerichtsakte), jedoch nicht uneingeschränkt: Gemäß Ziffer 4 der besonderen Vertragsbedingungen (Bl. 18 Gerichtsakte) gelten "für die Gewährleistung die gesetzlichen Verjährungsfristen des BGB". Die für "Anstrich" unter Ziffer 4 getroffene besondere Regelung ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig, die Beklagte hat keine "Anstricharbeiten" ausgeführt.
7Ob der Wirksamkeit des § 13 Nr. 7 Abs. 1 und 2 VOB/B angesichts der Umstände, wie sie hier gegeben sind, § 11 AGBG entgegensteht, kann dahinstehen. Der Kläger als der Verwender der AGB (= VOB/B) kann sich auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser VOB/B-Regelung (vgl. hierzu Ingenstau Korbion VOB/B, 13. Auflage, 1996, Rdnr. 671) nicht berufen.
8Ob die Beklagte die ihr übertragenen Arbeiten mangelhaft ausgeführt hat, kann dahinstehen. Dem Kläger hieraus erwachsene Schadensersatzansprüche sind jedenfalls verjährt. Insofern gilt die Frist von 1 Jahr: Es handelt sich um "Arbeiten am Grundstück" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB und nicht um "Arbeiten bei Bauwerken", für die eine Frist von 5 Jahren gilt.
9Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vorgenommene Verlegung des Fertigpakettbodens als "Arbeiten bei Bauwerken" anzusehen ist. Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten dienten allein dazu, Mängel der von dem Kläger gegenüber der Firma J GmbH erbrachten Leistung zu beseitigen. Selbst wenn die Verlegung des Fertigparketts als "Arbeiten" bei Bauwerken" anzusehen sind, gilt dies nicht für die von der Beklagten für den Kläger erbrachten Arbeiten, die allein der Beseitigung von Mängeln der Arbeiten des Klägers dienten. Die Beklagte war nicht in die Leistungen des Klägers gegenüber der Firma J GmbH in der Weise eingebunden, daß sie entweder für den Kläger oder zusammen mit diesem den Fertigparkettboden zu erstellen hatte (vgl. insofern auch BGH NJW 79/158 sowie BGH NJW 80/2081), sie hatte lediglich Mängel des Bodens in einem Teil der Halle zu beheben. Diese Arbeiten waren nicht "für den Bestand des Gebäudes oder dessen Erhaltung oder Erneuerung von wesentlicher Bedeutung" (BGH NJW 56/1195, BGH NJW-RR 89/209, KG NJW-RR 96/1010). Das Ausbessern einzelner Schäden ist nicht zu den "Arbeiten bei Bauwerken" zu zählen (BGH JR 92/64).
10Die einjährige Verjährungsfrist begann jedenfalls am 01.12.1993 zu laufen. Die Beklagte hat die ihr übertragenen Arbeiten im Oktober 1993 ausgeführt. Beanstandet hat der Kläger die Arbeiten damals nicht. Das selbständige Beweisverfahren 2 OH 24/94 LG Bochum hatte den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen, da das Verfahren nicht gegen die Beklagte gerichtet war (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB).
11Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der von dem Kläger in dem Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 20.02.1995 gegenüber der Beklagten vorgenommenen Streitverkündung. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten von dem Ausgang des Beweisverfahrens abhängig war (§ 72 ZPO), jedenfalls ist die Streitverkündung erst nach Ablauf der (einjährigen) Verjährungsfrist erfolgt. Schließlich kommt der Streitverkündung auch deswegen keine Bedeutung zu, weil § 215 Abs. 2 BGB unbeachtet geblieben ist: Das Beweisverfahren endete im September 1995, den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids hat der Kläger erst am 13.12.1996 gestellt, also nach mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Beweisverfahrens.
12Die für den Belag des Raumes schließlich aufgewandten 15.947,20 DM kann der Kläger damit nicht verlangen.
13Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 2 O 218/96 LG Bochum (2.026,40 DM sowie 1.650,00 DM). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken: Das Beweisverfahren 2 OH 24/94 LG Bochum war Ende Juli 1995 abgeschlossen. Zur Erhebung der Klage seitens der Firma J GmbH ist es erst am 19.04.1996 gekommen und zwar deshalb, weil der Kläger, obwohl feststand, daß die von ihm für die GmbH erbrachte Leistung mangelhaft war, die Ansprüche der GmbH ihm gegenüber nicht ausgeglichen hat. Er hat damit grob gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, so daß es gerechtfertigt ist, daß er diese Kosten auch deshalb allein trägt (§ 254 BGB).
14Die Verjährung umfaßt schließlich auch die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten, die ihm in dem Verfahren 2 OH 24/94 LG Bochum entstanden sind.
15Auf die Berufung der Beklagten ist nach alledem das angefochtene Urteil (teilweise) abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.