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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 8/98

Datum:
11.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 8/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1111.12U8.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 17/97
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.900,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 23.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch geleistet werden durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Deutschen Bank N (Klägerin) beziehungsweise der Commerzbank E2 (Beklagte).

Die Beschwer der Klägerin beträgt 235.388,80 DM.

 
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