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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 83/97

Datum:
05.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 83/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0905.9U83.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 0 14/96
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Februar 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.974,46 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 21.10.1995 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 76 % und die Beklagten 24 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 8.649,36 DM und die Beklagten um 61,00 DM.

 
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