Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Februar 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.974,46 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 21.10.1995 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 76 % und die Beklagten 24 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 8.649,36 DM und die Beklagten um 61,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Berufung des Klägers hat mit Ausnahme eines Betrages von 61,00 DM keinen Erfolg.
4Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund des Unfalles vom 0. September 1995 in F. nur 50 % seines Unfallschadens ersetzt verlangen. Der Unfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG), vielmehr haben ihn sowohl der Kläger wie auch der Beklagte zu 1) verschuldet.
5Die gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung führt auch nach der Wertung des Senates zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
61.
7Der Beklagte zu 1) hat den Unfall dadurch fahrlässig verursacht, daß er zu dem vorausfahrenden Pkw des Klägers nicht den ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und/oder auf das Abbremsen des Klägers zu spät reagiert hat. Obwohl die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war, betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 1) gelenkten Pkw mindestens 83 km/h und seine Kollisionsgeschwindigkeit mindestens 63 km/h, wie der Sachverständige Y. aufgrund der Unfallspuren und der Fahrzeugschäden ermittelt und überzeugend dargelegt hat. Da der Beklagte zu 1) trotz einer Blockierbremsung über eine Strecke von 16 m seinen Pkw nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, sondern mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h auf den Pkw des Klägers aufgefahren ist, ist erwiesen, daß er entweder einen unzureichenden Sicherheitsabstand gewählt und/oder zu spät auf das Abbremsen des Pkws des Klägers reagiert hat. Damit ist dem Beklagten zu 1), der auch die innerorts zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten hatte, ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 StVO und/oder nach § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Bei Einhalten eines ausreichenden Abstandes und bei rechtzeitiger Reaktion hätte er den Unfall problemlos vermeiden können und müssen. Das verkennen die Beklagten auch nicht, denn sie erheben gegen die hälftige Haftungsverteilung seitens des Landgerichts keine Einwendungen.
82.
9Der Kläger hat den Zusammenstoß aufgrund eines unfallursächlichen Fehlverhaltens mitverschuldet. Ihm ist vorzuwerfen, daß er aus einer hohen Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 80 km/h seinen Pkw zum Anhalten plötzlich stark abgebremst hat, obwohl er wußte, daß der Beklagte zu 1) ihm folgte. Sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landgericht wie auch vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, stark, jedoch ohne blockierende Räder, abgebremst zu haben. Er hat damit die Angabe des Beklagten zu 1) bestätigt, der von einem plötzlichen und scharfen Bremsen gesprochen hat. Die Angabe des Klägers ist dahin zu werten,daß er in der Weise gebremst hat, daß die Räder seines Pkw gerade noch nicht blockierten und daher noch keine Bremsspur auf der Fahrbahn abzeichneten. Da es bei einer Bremsverzögerung von mehr als 6 m/sec.² auf trockener Straße zur Abzeichnung einer Bremsspur kommt, hat nach den Ausführungen des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen Y. die Bremsverzögerung bei etwa 6 m/sec.² gelegen. Es handelt sich somit um eine starke Bremsung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO und nicht um eine normale Angleichsbremsung, die etwa mit einer Bremsverzögerung von 2,5 bis 3,5 m/sec.² erfolgt. Da auch ein zwingender Grund - nämlich eine plötzlich auftretende Gefahr - zum Bremsen unstreitig nicht gegeben war, fällt dem Kläger somit ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zur Last.
103 .
11Im Rahmen der gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge durch das Fehlverhalten der beteiligten Fahrzeugführer erhöht gewesen ist. Die Abwägung führt auch nach der Wertung des Senates zu der vom Landgericht angenommenen hälftigen Haftungsverteilung. Zwar ist nach der Rechtsprechung (vgl. Jagusch/Hentschel, § 4 StVO, Rdnr. 17) auch bei einem unverhofft starken Bremsen des Vorausfahrenden der Haftungsanteil des Auffahrenden in der Regel etwas höher als der des Vordermannes anzusetzen. Im Streitfall liegen aber besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, das Verschulden des Klägers mindestens ebenso hoch wie das des Beklagten zu 1) einzustufen. Es muß beachtet werden, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger unmittelbar folgte, weil er den Zielort der Fahrt nicht kannte. Der Kläger gab auch das Tempo vor. Ihm ist in erster Linie anzulasten, daß innerorts die zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritten wurde und er aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h nur zwecks Anhalteens an einer Stelle scharf gebremst hat, an der der ihm folgende Beklagte zu 1). mit dem Anhalten nicht rechnen konnte und mußte. Der Kläger hat damit die erste und ganz entscheidende Unfallursache gesetzt. Das Verschulden eines Kraftfahrers, der in einer solchen Situation sich zum abrupten Bremsen entschließt, obwohl er weiß oder wissen muß, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihm unmittelbar folgt, muß als hoch eingestuft werden. Das Auffahrverschulden des Beklagten zu 1) ist demgegenüber keineswegs höher zu bewerten. Wie sich aus dem vom Sachverständigen Y. erstellten Zeit-WegDiagramm (Alternative II) ergibt, kann dem Beklagten zu 1) nur vorgeworfen werden, bei einem noch gerade ausreichenden Abstand von ca. 20 m eine Sekunde zu spät auf das Fehlverhalten des Klägers, der seine Absicht zum Anhalten auch in anderer Weise nicht gezeigt hatte, reagiert zu haben. Diese verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) findet ihre Erklärung aber darin, daß der Kläger unerwartet und unerhofft aus hoher Geschwindigkeit an einer Stelle abrupt gebremst hat, an der der ihm folgende Beklagte zu 1) nicht damit rechnen konnte und mußte. Den Kläger trifft damit mindestens ein ebenso hohes Verschulden wie den Beklagten zu 1) als Führer des auffahrenden Pkws.
124.
13Der Unfallschaden des Klägers beträgt 5.948,93 DM.
14Den Wiederbeschaffungswert des Pkw hat das Landgericht zutreffend mit 4.000,00 DM angesetzt. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Y. kann der Wiederbeschaffungswert des Pkw des Klägers mit Rücksicht auf die starken Korrisionsschäden nur mit diesem Betrag bewertet werden . Ein Restschaden ist nicht verblieben.
15Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger jedoch die Sachverständigenkosten in Höhe von 696,00 DM von den Beklagten ersetzt verlangen, obwohl sich die Bewertung des Wiederbeschaffungswertes durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen I. mit 9.100,00 DM als falsch erwiesen hat. Da der Kraftfahrzeugsachverständige, den der Geschädigte nach einem Unfall hinzuzieht, nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Sinne des § 254 Abs. 2, 278 BGB ist, ist dem Kläger ein mögliches Fehlverhalten des Sachverständigen nicht zuzurechnen. Daß den Kläger hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen I. ein Verschulden trifft, wird von den Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
16An Nutzungsausfall kann der Kläger jedoch nur 420,00 DM beanspruchen. Da der Pkw des Klägers zur Unfallzeit bereits 16 Jahre alt war und eine Kilometerleistung von 220.000 km aufwies, kann für den Nutzungsausfall nicht die Tabelle von Sanden-Danner herangezogen werden, weil der Nutzungswert eines so alten Fahrzeuges nicht mit dem eines neueren Fahrzeuges gleichen Typs vergleichbar ist (BGH NJW 1988, 486). Zugrundezulegen ist vielmehr ein Betrag, der etwa den Vorhaltekosten entspricht, die je nach Alter und Zustand des Fahrzeuges angemessen erhöht werden können. Der Senat schätzt die Vorhaltekosten für den Pkw des Klägers gern. § 287 ZPO auf 30,00 DM täglich. Für 14 Tage ergibt das einen Betrag von 420,00 DM.
17Die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist unbegründet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens seitens der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht zu vertreten, so daß die Beklagten mit den hierfür aufgewendeten Kosten nicht hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklären können.
18Der Gesamtschaden des Klägers beträgt somit 5.948,93 DM. 50 % hiervon sind 2.974,46 DM, die dem Kläger nebst Zinsen zuzusprechen sind.
195.
20Die Berufung bleibt somit mit Ausnahme eines Betrages von 61,00 DM ohne Erfolg.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.