Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft ..., bestehend aus dem Kläger sowie ..., und ..., und ..., 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 88 % und die Beklagten 12 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 54.500,00 DM und die Beklagten um 7.500,00 DM.
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt gem. §543 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger bildet mit seinen Geschwistern eine Erbengemeinschaft nach seinen Eltern, die im Oktober 1994 infolge eines Verkehrsunfalls tödlich verletzt worden sind. Mit seiner Klage macht er die von seinen Eltern erlangten Schmerzensgeldansprüche aus übergangenem Recht für sich und seine Geschwister geltend.
5Am 07. Oktober 1994 gegen 22.10 Uhr befuhr der damals 17 Jahre alte Beklagte zu 1) mit einem dem ursprünglichen Beklagten zu 2) gehörenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw die Bundesstraße B. aus ... kommend in Fahrtrichtung .... Der Beklagte war erst seit kurzer Zeit aufgrund einer Sondergenehmigung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 und hatte die Auflage, nur Fahrten für den Gewerbebetrieb seiner Eltern durchzuführen.
6Der Beklagte geriet in einer scharfen Rechtskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit schleudernd auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem ihm entgegenkommenden Pkw VW Passat der Familie ... zusammen, der von dem Bruder des Klägers, dem Zeugen ..., gelenkt wurde und in dem sich auch die Eltern des Klägers befanden.
7Die Mutter des Klägers erlitt lebensgefährliche Verletzungen u.a. im Brustbereich, denen sie trotz der sofort eingeleiteten Notbehandlung etwa eine Stunde nach dem Unfall erlag, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben.
8Der Vater des Klägers erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades mit mehreren Hämatomen, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rückenserienfraktur links und rechts, eine Lungenkontusion, eine Claviculafraktur sowie ein stumpfes Bauchtrauma und eine Radiusfraktur rechts. Er war unmittelbar nach dem Unfall bei Bewußtsein und ansprechbar.
9Dabei klagte er über Schmerzen im Brustbereich und wiederholte immer wieder eine bestimmte türkische Wortfolge, wobei er auch mehrfach den Namen seiner Ehefrau aussprach. Etwa gegen 22.30 Uhr wurde ihm ein schmerzstillendes Medikament verabreicht, so daß er bis etwa 22.45 Uhr noch geringergradige Schmerzen empfand. Ab 22.45 Uhr wurde er in ein künstlich hervorgerufenes Koma versetzt, das eine bewußte Wahrnehmung sowie die Empfindung von Schmerzen ausschloß. Am 17.10.1994 ist er dann infolge des Unfalles verstorben, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben.
10Die Beklagte zu 3) hat auf Aufforderung des Klägers hin im August 1995 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 23.000,00 DM gezahlt.
11Mit seiner Klage hat der Kläger ein weitergehendes angemessenes Schmerzensgeld gefordert, wobei er vom einem Gesamtschmerzensgeld in der Größenordnung von 85.000,00 DM (Vater 70.000,00 DM, Mutter 15.000,00 DM) ausgegangen ist.
12Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie haben ein Mitverschulden der Mutter des Klägers behauptet (Nichtanlegen des Sicherheitsgurts) und die gezahlten Beträge von 23.000,00 DM als ausreichend erachtet.
13Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung der Klage in Höhe von 10.000,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dabei hat es den Schmerzensgeldanspruch der Mutter mit insgesamt 5.000,00 DM und den des Vaters mit insgesamt 28.000,00 DM bemessen.
14Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Weiterverfolgung seiner bisherigen Klageanträge angekündigt, jedoch im Berufungstermin keinen Antrag gestellt. Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung vollständige Klageabweisung beantragt.
15II.
16Die klägerische Berufung war auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisteilurteil (gemäß §§542 Abs. 1 u. 3, 333 ZPO) zurückzuweisen, nachdem der Kläger im Berufungstermin keinen Sachantrag gestellt hat.
17III.
18Der zulässigen Anschlußberufung der Beklagten war in Höhe von 2.500,00 DM - gleichfalls durch Versäumnisteilurteil (gemäß §§542 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 333 ZPO) - stattzugeben und die weitergehende Anschlußberufung mangels Erheblichkeit der von den Beklagten erhobenen Einwände durch Schlußurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen.
191.
20Soweit der Kläger gem. §§1923, 847 BGB aus übergegangenem Recht einen Schmerzensgeldanspruch seines Vaters geltend macht, ist der vom Landgericht als angemessen erachtete Betrag von 28.000,00 DM auch auf der Grundlage des tatsächlichen Beklagtenvorbringens nicht zu beanstanden.
21a)
22Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten das Schmerzensgeld zu bemessen ist, wenn der Verletzte nicht lange nach dem Unfall verstirbt und seine unfallbedingten Schmerzen und Ängste nur für kurze Zeit empfunden hat, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. auch Jaeger VersR 96, 1177).
23aa)
24Der Bundesgerichtshof hat durch die Entscheidung vom 13.10.1992 (NJW 93, 781 = VersR 93, 327) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Zerstörung der Persönlichkeit durch Fortfall der Empfindungsfähigkeit des Verletzten lediglich ein "symbolisches" Schmerzensgeld ("zeichenhafte Sühne") geschuldet sein sollte. Der früheren Rechtsprechung hatte die Erwägung zugrunde gelegen, daß die für die Schmerzensgeldbemessung maßgebende Ausgleichsfunktion eine tatsächliche Empfindung von Schmerzen und Beeinträchtigungen durch den Verletzten voraussetzte. Da diese z.B. bei schweren Hirnschädigungen oder einem Koma nicht vorhanden war, wurde aus dem Sühnegedanken ein - deutlich reduziertes - "symbolisches" Schmerzensgeld konstruiert.
25In der neueren Entscheidung stellt der BGH nunmehr darauf ab, daß in Fällen, in denen der Verletzte durch den weitgehenden Verlust der Sinne in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen ist, wegen der in Art. 1 u. 2 GG hervorgehobenen Bedeutung der Persönlichkeit und Würde des Menschen - trotz fehlender Mißempfindung - ein auszugleichender immaterieller Schaden vorliegt. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte ein Kind durch einen Behandlungsfehler des Geburtshelfers einen schweren Hirnschaden erlitten, der zum weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führte.
26Soweit ersichtlich ist, hat der BGH sich bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorstehenden Erwägungen auch für solche Fälle gelten, in denen der Verletzte kurz nach dem Schadensfall in ein Koma verfällt oder versetzt wird und sodann nach einer weiteren gewissen Zeitspanne stirbt.
27bb)
28Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Fall, in dem ein Verletzter drei Stunden nach dem Verkehrsunfall verstorben war, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, einen Schmerzensgeldanspruch völlig verneint. Es hat dies damit begründet, daß unter derartigen Umständen bei "wertender Betrachtung" der Verletzungsphase gegenüber dem nachfolgenden Tod keinerlei eigenes Gewicht zukomme und sie daher dem sofortigen Tod gleichzusetzen sei, für den nach der Regelung des §847 BGB kein Schmerzensgeld geschuldet wird (VersR 96, 985 = r + s 96, 228).
29cc)
30Andererseits hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, in dem der Tod des Verletzten 3 1/2 Stunden nach dem Schadensfall eintrat, ohne daß der Verletzte das Bewußtsein wiedererlangt hatte, der Verletzungsphase selbständiges Gewicht beigemessen. Es hat jedoch die Anwendbarkeit der erörterten neueren BGH-Rechtsprechung auf derartige Fälle in Frage gestellt, da die durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit bewirkte Zerstörung der Persönlichkeit nur ein "mehr oder weniger kurzes Zwischenstadium zwischen Verletzung und Tod" darstelle. Das Gericht hat daher "im Hinblick auf den Sühnegedanken" lediglich ein symbolisches Schmerzensgeld von 2.500,00 DM zugesprochen (VersR 94, 736).
31dd)
32In einem von dem Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall war das Unfallopfer 3 1/2 Monate nach dem Unfall verstorben, wobei eine weitgehende Zerstörung seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingetreten war. Das Gericht hat die erörterte neuere BGH-Rechtsprechung auf diesen Fall angewandt und bei der Bemessung des zuerkannten Betrages (35.000,00 DM) wesentlich auch auf die Dauer der Verletzungsphase abgestellt (VersR 96, 726).
33ee)
34Das Oberlandesgericht München war mit einem Fall befaßt, in dem ein Unfallopfer schwere Hirnschädigungen mit weitgehendem Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit erlitten hatte und "wenige Wochen" nach dem Unfall verstorben war. Das Gericht hat die neuere BGH-Rechtsprechung angewandt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (30.000 bis 40.000 DM) die zeitliche Dauer der Verletzungsphase als unerheblich angesehen (OLGR 96, 111).
35b)
36Der Senat schließt sich in Fällen der vorliegenden Art der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg an und hält es für sachgerecht, die neuere Rechtsprechung des BGH auch dann anzuwenden, wenn ein Unfallopfer bereits kurze Zeit nach dem Unfall verstirbt, nachdem es sein Bewußtsein entweder überhaupt nicht oder nur ganz vorübergehend wiedererlangt hat.
37Dagegen verfehlt die völlige Gleichsetzung eines sich über gewisse Zeit erstreckenden Todeskampfes mit einem sofortigen Todeseintritt (OLG Düsseldorf) die Sachstruktur des tatsächlichen Geschehensablaufes und überschreitet damit die Grenzen des zulässigen Bewertungsspielraumes. Auch für das in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte "symbolische Schmerzensgeld" ist entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart kein Raum mehr, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 13.10.1992 die Empfindungsfähigkeit des Opfers als Voraussetzung für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes aufgegeben und damit die systemwidrige Hilfskonstruktion eines auf den Sühnegedanken rekurrierenden Schmerzensgeldes entbehrlich gemacht hat.
38Vielmehr erfordert es eine systematisch unbedenkliche und sachgerechte Auslegung des §847 BGB, die neue Rechtsprechung des BGH zum Schmerzensgeldananspruch empfindungsunfähiger Verletzter auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen das Opfer sich zunächst noch für einen mehr oder weniger kurzen Zeitraum im Koma befindet und sodann verstirbt. Dabei stellt die Dauer der jeweiligen Verletzungsphase - entgegen der Ansicht des OLG München - ein sachgerechtes Kriterium dar, um im Einzelfall zu abgestuften und differenzierten Schmerzensgeldbeträgen zu gelangen.
39c)
40Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für den Vater des Klägers sind zwei Verletzungsphasen vor dem Todeseintritt zu unterscheiden.
41Zunächst war der Vater unmittelbar nach dem Unfall, ca. 1/2 Stunde lang bei Bewußtsein und litt unter körperlichen Schmerzen wie auch unter Angst um seine Ehefrau und sich selbst. Dabei kann allerdings nicht als gesichert angesehen werden, daß er den Tod seiner Ehefrau tatsächlich wahrgenommen hatte. Für diesen Zeitraum steht ihm nach dem objektiv sehr schwerwiegenden Verletzungsbild (Schädel-Hirn-Trauma I mit Hämatomen, stumpfes Thoraxtrauma mit Rückenserienfraktur links und rechts, Lungenkontusion, Claviculafraktur, Bauchtrauma (stumpf), Radiusfraktur rechts) und seinen subjektiv empfundenen Schmerzen und Ängsten unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichszweckes des §847 BGB ein weit überdurchschnittliches Schmerzensgeld zu.
42Sodann wurde der Vater des Klägers in ein Koma versetzt, in dem er sich 10 Tage lang bis zu seinem Tode befunden hat. Auf diese Phase ist die dargelegte neuere BGH-Rechtsprechung anzuwenden, wobei der Zeitraum des Komas gleichfalls ein fühlbares Schmerzensgeld rechtfertigt. Bei der Gesamtbeurteilung beider Verletzungsphasen ist der vom Landgericht zugrunde gelegte Betrag von 28.000,00 DM nicht zu beanstanden.
432.
44Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch die Mutter des Klägers einen Schmerzensgeldanspruch erlangt hat, der gemäß §1923 BGB auf ihn und seine Miterben übergegangen ist.
45In Anbetracht der bei der Mutter eingetretenen schwersten Verletzungen und ihrer etwa einstündigen Bewußtlosigkeit bis zum Todeseintritt hält der Senat auch das insoweit vom Landgericht ausschließlich am Verletzungsbild orientierte "Grundschmerzensgeld" von 5.000 DM für vertretbar.
46Da die Beklagten dem Kläger jedoch ein Mitverschulden seiner Mutter wegen Nichtanlegung des Haltegurts schlüssig und unter Beweisantritt entgegengehalten haben und dieser Einwand wegen des Nichtverhandelns des Klägers im Berufungstermin als berechtigt unterstellt werden muß, hält der Senat im Ergebnis ein Schmerzensgeld der Mutter von 2.500,00 DM für angemessen.
47IV.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 10 ZPO.