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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 161/96

Datum:
21.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 161/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0121.9U161.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 393/95
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft ..., bestehend aus dem Kläger sowie ..., und ..., und ..., 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 88 % und die Beklagten 12 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 54.500,00 DM und die Beklagten um 7.500,00 DM.

 
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