Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 22/97

Datum:
13.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 UF 22/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0513.7UF22.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 13 F 33/96
 
Tenor:

Das Urteils des Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop vom 04.12.1996 - 13 F 33/96 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.533,30 DM nebst 4 % Zinsen seit 20.10.1994 zu zahlen.

Im Hinblick auf den zuerkannten Betrag ist der Tenor mit dem nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1997 verkündeten Inhalt hiermit wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die sich aus der Berechnung in den Entscheidungsgründen ergibt, gemäß § 319 ZPO berichtigt.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 03.07.1996 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers und durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 35.500,00 DM.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
9
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21
22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
35
36 37 38
39
40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57
58

59
60 61 62 63 64
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank