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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 163/96

Datum:
23.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 163/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0123.6U163.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 285/95
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das vorbezeichnete Urteil abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 35.000,00 DM seit dem 01.06.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die Streitverkündigung entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin.

Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.

 
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