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Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 16.488,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1996 bis 19. März 1997 und 7,25 % für die Zeit ab 20. März 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten 2/3 und der Kläger 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 8/9 und der Kläger 1/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Kläger stieß mit seinem Pkw T. am 00.05.1996 in C. bei dem Versuch, vom Parkplatz der Post kommend nach links auf die S.-straße in Fahrtrichtung Y. (“Stadteil von C., Anmerkung der Redaktion”) einzubiegen, mit einem von der Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw E. zusammen, welcher - für den Kläger von links aus Richtung Y. kommend - zuvor eine 26 m von der Parkplatzausfahrt entfernt liegende Fußgängerbedarfsampel passiert hatte.
4Mit der Behauptung, die Beklagte zu 1) habe die Ampel bei Rot passiert, hat der Kläger die Beklagten auf vollen Ersatz seines mit 25.040,94 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5Das Landgericht hat nach Auswertung der Ermittlungsakten 44 Js 1327/96 StA Bielefeld unter geringfügiger Kürzung zur Höhe auf eine hälftige Schadensteilung erkannt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagten zu 1) falle ein Rotlichtverstoß und dem Kläger ein Vorfahrtsverstoß zur Last.
6Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter den Anspruch auf quotenmäßig ungekürzten Schadensersatz; die Kürzungen zur Höhe nimmt er hin.
7Die Beklagten haben Anschlußberufung eingelegt, mit der sie eine Abänderung nach einer Quote von 75:25 zu ihren Gunsten erstreben. Sie bestreiten einen Rotlichtverstoß und meinen, selbst wenn dieser vorläge, müßte der Kläger seinen Schaden überwiegend selbst tragen.
8Der Senat hat die Ermittlungsakten ausgewertet. Er hat den Kläger und die Beklagte zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
9II.
10Die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet; die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
11Gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG haben die Beklagten den Schaden des Klägers zu 2/3 zu ersetzen.
12Die Beklagte zu 1) hat den Unfall verschuldet, weil sie die Fußgängerampel passiert hat, nachdem diese bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Das steht aufgrund der Aussage des Zeugen H. zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge wollte die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg passieren und hat deswegen die Ampel beobachtet. Er hat anschaulich geschildert, daß er sich nach dem Umschalten des für die Fußgänger maßgeblichen Lichtzeichens auf Grün angeschickt hat, die Fahrbahn zu betreten, und daß dann noch die für ihn von links kommende Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug die Ampel passiert hat und anschließend mit dem Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen ist. Der Signalzeitenplan Bl. 45 d. EA 44 Js 1327/96 läßt erkennen, daß die für die Beklagte zu 1) maßgebliche Ampel bereits 2 Sekunden Rot zeigte, als die Fußgängerampel auf Grün umschaltete. Zwar will die Beklagte zu 1) noch bei Gelb durchgefahren sein. Der Senat geht aber davon aus, daß sich hier die Beklagte zu 1) geirrt hat und nicht der Zeuge, dessen Darstellung im Einklang steht mit der Beobachtung des Klägers, der schon bei der Unfallaufnahme geschildert hat, er sei im Vertrauen auf das rote Ampellicht angefahren, um in die Fahrbahn einzubiegen. Der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ist für den Unfall ursächlich geworden, weil der Kläger sich durch die Ampel, welche für Fahrzeuge Rotlicht zeigte, abgeschirmt glaubte und im Vertrauen darauf zum Einbiegen in die Fahrbahn angesetzt hat.
13Es kommt nicht darauf an, daß die in einer Entfernung zwischen 25 und 30 m von der Parkplatzausfahrt entfernte Fußgängerampel nicht dem Schutz solcher Verkehrsteilnehmer diente, welche aus dem Parkplatz in die Fahrbahn einbiegen wollten, denn es geht hier nicht um eine Schutzverletzung nach § 823 II BGB i.V.m. § 37 StVO. Die Beklagte zu 1), für welche die Ampel Rotlicht zeigte, mußte nicht nur mit Fußgängern rechnen, die im Vertrauen auf die Ampelstellung die Fahrbahn überqueren würden, sondern auch damit, daß die Verkehrsteilnehmer jenseits des Überweges sich auf das Rotlicht für den Fahrverkehr einrichten würden. Denn eine flüssige Abwicklung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn ein Verkehrsteilnehmer wenigstens ohne besonderen Anlaß zum Mißtrauen davon ausgehen kann, daß sich andere verkehrsgerecht verhalten werden (vgl. BGH NJW 82, 1756).
14Aber auch der Kläger hat den Unfall mitverschuldet. Ihm ist ein Verstoß gegen die Pflicht anzulasten, beim Einbiegen aus einem Grundstück in die Fahrbahn sich so aufmerksam zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Da die von ihm benutzte Parkplatzausfahrt nicht in den Schutzbereich der Fußgängerampel einbezogen war, hatte die Beklagte zu 1) nach dem Durchbrechen der Rotlicht zeigenden Ampel ihm gegenüber wieder Vorfahrt (vgl. BGH a.a.O). Diese Vorfahrt mußte der Kläger respektieren. Bei Anlegung des in § 10 geforderten Sorgfaltsmaßstabs durfte er sich jedenfalls zu Beginn der Rotphase für den Fahrverkehr nicht einfach auf die Abschirmung durch die Ampel verlassen, sondern mußte durch Beobachtung nach links sicher stellen, daß von dort nicht noch ein bei spätem Gelb oder frühem Rot durchfahrender Verkehrsteilnehmer kam. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, da er das·von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug überhaupt nicht wahrgenommen hat. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er aber sehen können, daß von links ein Fahrzeug kam, welches sich von der Ampel nicht aufhalten ließ. Aufgrund der Aussage des Zeugen H. geht der Senat davon aus, daß am Fußgängerüberweg jedenfalls nicht so viele Fußgänger warteten, daß der Blick des Klägers nach links durch eine Menschentraube entscheidend beeinträchtigt war.
153.
16Die Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten. Zwar begründete auf Seiten des Klägers sein Einwechseln von einem Parkplatz in den fließenden Verkehr für sein Fahrzeug eine nicht unerhebliche Betriebsgefahr. Der ihn treffende Fahrlässigkeitsvorwurf ist jedoch geringer als in vergleichbaren Fällen. Er hat es wegen des an der Fußgängerampel auftauchenden Rotlichts lediglich versäumt, sich zu vergewissern, ob von links noch Fahrzeuge kämen, die bei spätem Gelb oder früherem Rot durchgefahren waren und hat deswegen offenbar in erster Linie seine Aufmerksamkeit nach rechts konzentriert und ist zügig eingebogen, um nicht die von rechts herannahende Zeugin N. zu behindern, die ihre Fahrt bereits reduziert hatte und ihm nach seinem Eindruck das Einfahren vom Parkplatz in die Fahrbahn ermöglichen wollte.
17Demgegenüber wiegen das Verschulden der Erstbeklagten und die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erheblich schwerer, da sie das Rotlicht mißachtet und dadurch gegen eine elementare Verkehrsregel verstoßen hat, auf deren Einhaltung die anderen Verkehrsteilnehmer regelmäßig vertrauen. Im Ergebnis erschien dem Senat eine Quotierung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten sachgerecht.
184.
19Die Schadenshöhe ist mit 24.732,19 DM in dieser Instanz nicht mehr in Streit. Hiervon haben die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote dem Kläger 2/3 = 16.488,13 DM zu ersetzen. Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 286 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.