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Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
2Bei dem 0000 geborenen Kläger wurde unter der Diagnose “chronisch rezidivierende Lumbago bei Spondylolisthese L5/S1” am 02.04.1992 in der orthopädischen Klinik des von der Beklagten getragenen C. Krankenhaus A. eine dorsale intercorporale Spondylodese L5/S1 durchgeführt.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - Vorstellung 80.000,00 DM -, sowie Ersatz materiellen Schadens in Anspruch und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden mit der Behauptung, die Operation selbst und die ambulante Nachsorge seien fehlerhaft durchgeführt worden. Eine sachgerechte Aufklärung über die Risiken des Eingriffes und alternativer Behandlungsmethoden sei nicht erfolgt.
4Der Kläger hat beantragt,
5Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie hat Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnis in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, der Vortrag des Klägers sei mangels hinreichender Darlegung eines Fehlers nicht schlüssig. Er hat weiterhin die geltend gemachten Schäden der Höhe nach bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
9Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger einen durch den Eingriff entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt habe. Der Vortrag, schmerzfreie Phasen wie zuvor seien nicht mehr vorhanden, sei unsubstantiiert. Ein auf den bei einer etwaigen unzureichenden Aufklärung rechtswidrigen Eingriff zurückzuführender Schaden sei nicht vorgetragen oder ersichtlich.
10Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er entsprechend den Erklärungen seines Prozeßbevollmächtigten im Senatstermin in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.
11Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet insbesondere, daß sich sein Zustand infolge der Operation und der anschließenden Nachbehandlung ganz erheblich verschlechtert habe.
12Der Kläger beantragt,
13das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
abändernd
Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Operation selbst und die Nachbehandlung seien lege artis durchgeführt worden. Der Kläger sei über die bestehenden Risiken und Erfolgsaussichten des Angriffes eingehend unterrichtet worden.
19Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Die den Kläger betreffenden Krankenunterlagen des C. Krankenhauses A. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist begründet.
23Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, so daß es unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen war, § 539 ZPO.
24Entgegen der Auffassung der Berufung bedurfte es nach Ansicht des Senates im vorliegenden Fall allerdings keines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger, daß sich auch seinem Vortrag keine erhebliche Verschlechterung des Gesamtzustandes nach der Operation ergeben hat. Der Kläger hat insoweit sein Beschwerdebild vor und nach dem Angriff eingehend und detailliert beschrieben. Seine Angaben stehen in Übereinstimmung mit den Krankenunterlagen, die gleichfalls ein erhebliches Beschwerdebild vor der Operation und die Vergeblichkeit konservativer Behandlungsgesuche dokumentieren. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich in erster Instanz nicht über alle erheblichen, das Beschwerdebild betreffende Tatsachen vollständig erklärt hat, bestanden für das Landgericht nicht. Ein Verstoß gegen§ 139 Abs. 1 ZPO in diesem Zusammenhang kann nicht angenommen werden.
25Das Landgericht hat jedoch den Parteivortrag des Klägers zur unzureichenden Aufklärung nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Dazu ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß selbst bei Unterstellung der Verletzung der Aufklärungspflicht diese nicht für die vom Kläger geltend gemachten Schäden kausal sei. Nicht gewürdigt ist jedoch der Umstand, daß unabhängig von dem Beschwerdebild des Klägers vor und nach dem Eingriff bei einer mangels wirksamer Aufklärung rechtswidrigen Körperverletzung ein Anspruch auf Ersatz des durch den Eingriff selbst verursachten Schadens - Ausgleich für den körperlichen Eingriff durch die Operation, selbst die mit den stationären Aufenthalt verbundenen Folgen und die dabei aufgetretenen Komplikationen (Entzündung) und die Nachbehandlung besteht.
26Die Parteien haben in erster als auch in zweiter Instanz unterschiedliche Darstellungen zum Inhalt der Aufklärungsgespräche gegeben und diese jeweils unter Beweis gestellt. Eine Entscheidung ist ohne weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die im konkreten Fall bestehenden Risiken und Vernehmung der genannten Zeugen sowie Anhörung der Parteien dazu nicht möglich.
27Die fehlende ausreichende Würdigung der vom Kläger gerügten Aufklärungsversäumnisse und der daraus ergebenden Folgen stellt als Übergehen des Parteivortrages einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (BGH NJW 1993, 538, 539 m.w.N.).
28Das Landgericht hat weiterhin gegen die im Arzthaftungsprozeß nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehenden Verfahrensgrundsätze verstoßen, soweit es den Vortrag des Klägers, vor dem Eingriff noch bestehende schmerzfreie Intervalle seien nicht mehr vorhanden und dies sei auf Verhandlungsfehler zurückzuführen, als unsubstantiiert angesehen hat.
29Aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip eines fairen, der Rechtsanwendungsgleichheit Rechnung tragenden Gerichtsverfahrens (Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG), ergeben sich für den Arzthaftungsprozeß prozessuale Modifizierungen, die den Informations- und Argumentationsunterschied zwischen den Parteien verringern. So sind an die Substantiierungspflicht des Klägers maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen, weil dem klagendem Patienten bzw. einem Anwalt regelmäßig nicht nur die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen, sondern auch das nötige Fachwissen zur Darstellung des Konfliktstoffes fehlt. Es besteht eine verstärkte Pflicht zur Amtsermittlung im Sinne einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung sowohl bei der Ermittlung der genauen medizinischen Vorgänge, die vom Kläger angesprochen werden wollen, als auch bei der Präzisierung von Beweisfragen. Die Tatsachengrundlage für den Sachverständigen hat das Gericht selbst zu ermitteln und vorhandenen Auf klärungsmöglichkeiten nachzugehen (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsfgerichtes und des Bundesgerichtshofes im einzelnen bei Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., S. 219 ff.).
30Diesen Grundsätzen ist das Landgericht jedenfalls in Bezug auf den Vortrag des Kläges zur Verschlechterung nach dem Eingriff durch Wegfall der schmerzfreien Intervalle nicht gerecht geworden.
31Eine eigene Sachentscheidung hält der Senat nicht für sachdienlich, § 540 ZPO. Es ist eine umfassende Sachaufklärung erforderlich. Würde diese vom Senat vorgenommen, wäre den Parteien die gesetzlich mögliche Überprüfung in einer weiteren Tatsacheninstanz gelungen. Gesichtspunkte, daß das Interesse an einer schnellerein Erledigung des Rechtsstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt, sind nicht ersichtlich.
32Die Beschwer beider Parteien übersteigt jeweils einen Betrag von 60.000,00 DM.