Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 253/96

Datum:
17.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 UF 253/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0617.3UF253.96.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 5 F 416/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird, - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 4. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts ... - Familiengericht - Bocholt abgeändert:

1. Auf die Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 24. September 1992 ... insoweit für unzulässig erklärt, als sie den Unterhaltszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 19. Juni 1995 betrifft. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird das am 24. September 1992 verkündete Anerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt für die Zeit ab dem 8. Februar 1996 abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten für die Zeit vom 8. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 monatlich im voraus 324,00 DM und ab dem 1. Januar 1997 monatlich im voraus 314,00 DM Unterhalt zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
13
14 15
16
17
18
19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank