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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 270/97

Datum:
07.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 270/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0807.2WS270.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, Ns 47 Js 1130/96 - 14 (X) R 37/96
 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt

a)

gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 15. April 1991,

b)

gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der X. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1997 und

c)

gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der vorgenannten sofortigen Beschwerde.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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