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1.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
a)
gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 15. April 1991,
b)
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der X. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1997 und
c)
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der vorgenannten sofortigen Beschwerde.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
2Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 15. Oktober 1996 wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt und ihm ein Fahrverbot von drei Monaten auferlegt.
3Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese später auf das Strafmaß beschränkt.
4Termin zur Berufungshauptverhandlung wurde anberaumt auf den 15. April 1991, 11.30 Uhr. Die hierzu ergangene Ladung ist dem Angeklagten am 26. Februar 1997 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.
5Am Terminstage ist der Angeklagte nicht erschienen.
6Das Landgericht hat daraufhin die Berufung des Angeklagten gemäß §329 StPO verworfen.
7Gegen dieses am 25. April 1997 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit einem am 2. Mai 1997 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. April 1997 gemäß §329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
8Er habe sich am Terminstage geschäftlich in ... aufgehalten. Dort sei er rechtzeitig, nämlich um 7.00 Uhr morgens, mit seinem PKW aufgebrochen und nach ... gefahren. Wegen eines Verkehrsstaus auf der Autobahn habe er das Landgericht ... bis zur Hauptverhandlung um 11.30 Uhr nicht rechtzeitig erreichen können. Vielmehr sei er dort erst gegen 12.30 Uhr eingetroffen.
9Für die Tatsache seiner rechtzeitigen Abfahrt aus ... berufe er sich zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung einer Frau Ursula Tann.
10Das Landgericht Dortmund hat durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Juni 1997 den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:
11Der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung zum angesetzten Termin nicht erschienen. Er habe sein entschuldigtes Fernbleiben auch nicht nachträglich glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, er sei in einen Verkehrsstau geraten, entbinde ihn nicht von der vorgesehenen Glaubhaftmachung. Er habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um über Polizei oder Automobilclubs eine Glaubhaftmachung herbeizuführen.
12Abgesehen davon wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Angesichts der Entfernung ... und des Umstandes, daß allgemein bekannt das Fortkommen auf Autobahnen angesichts des immer höher werdenden Verkehrsaufkommens zunehmend durch Verkehrsstaus behindert werde, sei eine nur unerheblich über der "normalen" Fahrzeit von ca. zweieinhalb bis drei Stunden liegende, vom Angeklagten einkalkulierte Zeit von vier Stunden (inclusive Parkplatzsuche beim Landgericht ...!) als zu gering anzusehen, um bei einer Abfahrt um 7.00 Uhr in ... den Termin um 11.00 Uhr am Landgericht ... wahrnehmen zu können. Diese Fehleinschätzung der Zeitspanne beruhe auf dem Verschulden des Angeklagten.
13Gegen diesen Beschluß, der dem Verteidiger des Angeklagten am 10. Juni 1997 und dem Angeklagten selbst am 9. Juni 1997 zugestellt worden ist, ist mit Schriftsatz vom 20. Juni 1997, eingegangen bei Gericht am 23. Juni 1997, mithin verspätet, mit näherer Begründung sofortige Beschwerde eingelegt worden.
14Nachdem der Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft den Verteidiger des Angeklagten in einem Telefonat vom 11. Juli 1997 auf die Fristversäumung hingewiesen hatte, ist mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997, eingegangen am 21. Juli 1997, mithin verspätet, mit der Begründung, die Fristversäumung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde beruhe auf einem Kanzleiversehen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden.
15Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren und die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
16Soweit der Angeklagte die Fristen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und zur Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, beruht dies jeweils auf dem Verschulden seines Verteidigers, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
17Die damit zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1997.
18Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin war entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses und der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Ansicht genügend entschuldigt, denn den Angeklagten trifft bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles billigerweise kein Vorwurf, daß er nicht zum Berufungshauptverhandlungstermin erschienen ist.
19Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die dem Angeklagten mögliche und zumutbare Sorgfalt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., §44 Rdnr. 11 m.w.N.).
20Danach gilt hier folgendes:
21Der Angeklagte hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung einer Frau ... glaubhaft gemacht, daß er am Tage der Berufungshauptverhandlung um 7.00 Uhr morgens mit seinem PKW von ..., wo er sich geschäftlich aufgehalten habe, nach ... aufgebrochen sei. Verkehrsbedingt sei er nicht rechtzeitig zum Berufungstermin erschienen.
22Nach den Feststellungen des Senats mit Hilfe des Shell-Atlas 97 (Routenplaner) beträgt die Strecke ... 258 km; die Fahrzeit wird mit 2 Stunden 19 Minuten angegeben. Dem Angeklagten stand damit ein zeitliches Polster von ca. 2 Stunden und 10 Minuten zur Bewältigung eventueller Verkehrsstaus sowie für die Parkplatzsuche in ... zur Verfügung, das nach Auffassung des Senats völlig ausreichend bemessen ist, um normalerweise ein rechtzeitiges Erscheinen zum Termin um 11.30 Uhr - nicht 11.00 Uhr, wie es im angefochtenen Beschluß in den Gründen fälschlich heißt - sicherzustellen. Im übrigen reicht es in Fällen der vorliegenden Art aus, wenn der Angeklagte den von ihm behaupteten Reiseantritt glaubhaft macht, da sich darauf seine ihm zumutbare Sorgfalt bezieht. Nicht erforderlich und auch nur schwer möglich ist in aller Regel die Glaubhaftmachung verkehrsbedingter Zeitverzögerungen. Dafür, daß der Angeklagte aus anderen Gründen den Berufungshauptverhandlungstermin versäumt hat, liegen vernünftigerweise keine Anhaltspunkte vor.
23Nach alledem war dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit der sich aus §473 Abs. 7 StPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
24Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§467 und 473 StPO.
25Das Berufungsurteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997 ist mit dieser Entscheidung des Senats gegenstandslos.