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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 150/96

Datum:
13.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
27 U 150/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0213.27U150.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 0 201/95
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 124/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. März 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Leistungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Juni 1992 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Leistungsansprüche sowie über die Kosten wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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