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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 106/97

Datum:
02.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 106/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:1202.27U106.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 6/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:

Bei dem Leistungsausspruch dieses angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden.

Darüber hinaus wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 5. August 1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 10/19 und die Beklagte 9/19.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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