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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 7/97

Datum:
28.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 7/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0528.20U7.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 0 153/96
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und der Kläger wird das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), die Kläger zu 2) und die Kläger zu 3) jeweils 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 1/2, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten allein sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu je 1/2.

Die Kläger zu 1)-3) tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/6 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) jeweils zu 1/3 sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, und der Beklagten zu 1) die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung von je 130.000,00 DM abzuwenden, soweit die Vollstreckenden nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

 
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