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Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 9. September 1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil dahin berichtigt wird, daß der ausgeurteilte materielle Schaden 1.696,45 DM beträgt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 76 % und die Beklagten 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 61.982,21 DM und die Beklagten um 19.196,45 DM.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Zukunftsfeststellungsanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 00. Juli 1994 gegen 20.00 Uhr ereignet hat. Der Kläger befuhr zur Unfallzeit mit seinem Motorrad A. einen Wirtschaftsweg, der vom B.-Kanal auf die Landstraße zwischen D. und D. führt. Der asphaltierte Weg hat in Höhe der Unfallstelle eine Breite von 3,60 m und weist keine Fahrbahnmarkierungen auf. Ausgangs einer aus Sicht des Klägers engen Linkskurve kam ihm der Beklagte zu 1) mit dem Pkw E. der Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, entgegen. Es kam zu einem streifenden Zusammenstoß beider Fahrzeuge, und zwar auf der jeweiligen rechten Seite der Fahrzeuge. Beide Fahrzeuge sind dabei in den jeweiligen linken Straßengraben geschleudert worden.
3Der Kläger hat bei diesem Unfall mehrere Hautabschürfungen, Prellungen, Rißwunden, eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins und einen Bruch im Bereich der rechten Hand und Mittelhand erlitten.
4Der Kläger ist von Beruf (..). Er hatte seine Arbeitsstelle eine Woche vor dem Unfall selbst gekündigt. Seitdem ist er in seinem Beruf nicht mehr tätig. Gegenwärtig wird eine Umschulung in einen anderen Berufszweig geprüft.
5Aufgrund des Unfalls hat der Kläger folgenden Sachschaden erlitten: Totalschaden am Motorrad, Gutachterkosten, Kleidungsschaden, Eigenanteile für Krankenhausaufenthalt, Krankengymnastik, Krankentransport, Telefon- und Fernseherkosten, und die Schadenspauschale. Diese Positionen hat er mit der Klage geltend gemacht. Ferner hat er Ersatz für Einkommensverlust für 1994 in Höhe von 2.810,98 DM und bis August 1995 von 5.345,60 DM begehrt. Auf den materiellen Schaden hatte die Be klagte zu 3) vorprozessual 2.500,00 DM gezahlt.
6Der Kläger begehrt ferner ein Schmerzensgeld, das er insgesamt in einer Größenordnung von 40.000,00 DM für angemessen hält. Auf dieses hat die Beklagte zu 3 vorprozessual 5.000,00 DM gezahlt.
7Der Kläger hat behauptet, zum Unfall sei es allein deshalb gekommen, weil der Beklagte zu 1) auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren sei und darüber hinaus eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Er selbst sei mit seinem Motorrad rechts gefahren mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h. Da der Beklagte zu 1) mit dem E. die gesamte Fahrspur des Klägers benutzt habe, sei er selbst gezwungen gewesen, nach links auszuweichen.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.429,82 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (1. September 1995) zu zahlen,festzustellen, daß die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen und daß die Beklagten zu 1) und 3) entsprechend hinsichtlich des künftigen immateriellen Schadens verpflichtet sind,die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, nicht der Beklagte zu 1), sondern der Kläger habe die Kurve geschnitten und sei deshalb auf der für ihn linken Fahrspur gefahren. Der Beklagte zu 1) habe nach links ausweichen müssen, um eine Frontalkollision zu vermeiden.
15Das Landgericht hat die Krankenunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten des Facharztes für plastische Chirurgie-Handchirurgie F. beweismäßig verwertet. Ferner hat es die Bußgeldakten des Kreises G., Aktenzeichen N01 beigezogen und ein unfallanalytisches Gutachten durch den Sachverständigen H. eingeholt.
16Es hat die Klage in Höhe einer Schadensquote von 1/4 für begründet erachtet. Den Sachschaden hat es nach Vornahme eines geringfügigen Abzugs auf 16.785,82 DM ermittelt und - rechnerisch unrichtig - 2.446,45 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagten zu 1) und 3) sind verurteilt worden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich des materiellen zukünftigen Schadens zu einer Haftungsquote von 1/4 hat das Landgericht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und hinsichtlich des immateriellen Schadens gegen die Beklagten zu 1) und 3) für begründet erachtet. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
17Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich im wesentlichen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung wendet. Wegen des Nichteinhaltens der rechten Fahrspur durch den Beklagten zu 1) müsse von einer Haftungsquote von 80 % zu lasten der Beklagten ausgegangen werden. Seinen materiellen Schaden beziffert der Kläger, dem Landgericht folgend auf 16.785,82 DM. Unter Berücksichtigung einer 20%igen Mithaftung begehrt er über die vorprozessual gezahlten 2.500,00 DM sowie vom Landgericht zuerkannte 2.446,45 DM hinaus noch weitere 8.482,21 DM. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % einen Betrag in Höhe von 36.000,00 DM für angemessen. Hierzu behauptet er: Aufgrund des Unfalls sei er nicht mehr in der Lage, seinem früheren Beruf als (..) nachzugehen. Insbesondere sei der Bruch im rechten Handgelenk sowie im Mittelhandknochen der rechten Hand nicht einwandfrei ausgeheilt. Dies habe zur Folge, daß seine rechte Hand nicht mehr mit der gleichen Kraft eingesetzt werden könne, wie vor dem Unfall. Auch verspüre er häufig ein Kribbeln in der Hand. Ferner habe er bei dem Unfall eine Knieverletzung erlitten, die auch heute noch Schmerzen verursache.
18Der Kläger beantragt,
19abändernd
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über zuerkannte 2.446,45 DM hinaus weitere 8.482,21 DM, damit insgesamt 10.928,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1995 zu zahlen;
2.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über zuerkannte 5.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1995 zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 80 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfall vom 30. Juli 1994 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt, und zwar die Beklagten zu 1) bis 3) hinsichtlich der materiellen Schäden und die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der immateriellen Schäden;
4.
dem Kläger nachzulassen, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen und beantragen,
301.
die Klage insgesamt abzuweisen,
2.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
36die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie gehen davon aus, daß bei zutreffender Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses dem Kläger nicht einmal ein Anspruch nach einer Haftungsquote von 25 % zustehe, da er selbst- auch unter Berücksichtigung der - ungewöhnlichen - Reaktion des Beklagten zu 1) - die alleinige Unfallursache gesetzt habe. Der Unfall beruhe ausschließlich darauf, daß der Kläger nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen H. die Kurve geschnitten und auf die Fahrspur des Erstbeklagten geraten sei. Das Ausweichmanöver des Beklagten zu 1) nach links möge zwar unzweckmäßig gewesen sein, ein Mitverschulden könne daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Der geltend gemachte Schmerzensgeldantrag sei überhöht. Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger durch den Unfall berufsunfähig geworden sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Sachschadens bestreiten die Beklagten das behauptete erzielbare Nettoeinkommen von monatlich 2.500,00 DM sowie den in Höhe von 1.000,00 DM geltend gemachten Kleiderschaden des Klägers.
39Der Senat hat den Kläger und den Erstbeklagten angehört, ferner dem Sachverständigen H. Gelegenheit gegeben, sein schriftliches erstinstanzliches Gutachten zu erläutern und zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Berichterstattervermerk vom 3. März 1997.
40Fernei wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Berufungs instanz gewechselten Schriftsätze.
41Entscheidungsgründe:
42Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Lediglich der im erstinstanzlichen Urteil enthaltene offensichtliche Rechenfehler war zu berichtigen.
43A.
44Haftungsquote
45Das Landgericht hat gemäß den §§ 7, 17 StVG,·823 BGB, 847 BGB, 3 PflichtVG seiner Entscheidung eine Haftungsquote von 25:75 zum Nachteil des Klägers zugrundegelegt. Diese Haftungsverteilung ist auch nach der Wertung durch den Senat im Ergebnis nicht zu beanstanden.
46Beide Parteien gehen nicht ernsthaft davon aus, daß der Unfall für sie unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG). Der Kläger berücksichtigt diesen Umstand dadurch, daß er lediglich eine Haftungsquote von 80 % gegen die Beklagten geltend macht. Auch die Beklagten sind nicht in der Lage, den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG zu führen. Denn sie räumen selbst ein, daß das Ausweichmanöver des Erstbeklagten nach links nicht optimal gewesen sein mag. Ein Idealfahrer jedenfalls hätte anders reagiert.
47Unter diesen Umständen bedarf es der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dabei dürfen jedoch nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig sind oder aufgrund einer Beweisaufnahme feststehen.
48Diese Abwägung ergibt im Streitfall, daß die Unfallverursachung auf Seiten des Klägers deutlich überwiegt.
49Zu Lasten der Beklagten kann ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO nicht festgestellt werden. Vielmehr beruht der Unfall maßgeblich darauf, daß der Kläger vor dem Unfall die Linkskurve geschnitten, das Rechtsfahrgebot mißachtet und dadurch das Ausweichmanöver des Erstbeklagten nach links provoziert hat. Dies folgt u. a. aus dem überzeugend und gut nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen H., der dem Senat als besonders sachkundig, gewissenhaft und zuverlässig bekannt ist. Danach ergibt sich, daß der Erstbeklagte vor der Ausweichreaktion sein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite gehalten hat.
50Zwar lag der Kollisionsort auf der für den Erstbeklagten linken Fahrbahnhälfte. Aus den Schäden an den Fahrzeugen und Spurenfragmenten auf der Fahrbahn ergibt sich jedoch, daß zwischen dem Krad des Klägers und dem Pkw ein Aufprallwinkel von 15° vorgelegen hat. Diese Kollisionsstellung, die der Sachverständige in den Anlagen A 7 und A 8 seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, konnte der Pkw E. fahrdynamisch nur erreichen, wenn er zuvor die rechte Straßenhälfte eingehalten und der Erstbeklagte vor dem sich frontal nähernden Kläger sein Fahrzeug nach links gerissen hat. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Erstbeklagte vor Einleitung einer Ausweichbewegung rechts gefahren ist.
51Zwar konnte der Sachverständige nicht positiv feststellen, daß andererseits der Kläger die vor der Unfallstelle liegende Linkskurve geschnitten hat und dabei auf die linke Fahrbahnseite geraten ist. Der Unfall ist jedoch nur dann plausibel, wenn der Kläger das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat. Die Straßenbreite von 3,60 m hätte einen Begegnungsverkehr zwischen Pkw und Krad bei verkehrsgerechtem Verhalten und Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch im Geschwindigkeitsbereich von etwa 70 km/h durchaus zugelassen. Wenn - wie der Sachverständige festgestellt hat - der Erstbeklagte etwa 2 ½ Sekunden vor dem Aufprall (diese Zeit benötigte er, um nach links auszuweichen) sein Fahrzeug nach links verschwenkt hat, dann muß in diesem Augenblick ein Anlaß zu einer solchen Reaktion vorgelegen haben. Dieser kann, da ernsthafte Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf fehlen, nur in der Fahrweise des entgegenkommenden Motorrades des Klägers zu suchen sein. Es spricht alles dafür - und der Senat ist überzeugt davon -, daß der Kläger das Rechtsfahrgebot grob mißachtet und dem Beklagten zu 1) mit erheblicher Geschwindigkeit auf dessen Fahrbahnseite frontel entgegengekommen ist. Nur so wird die Reaktion des Beklagten zu 1) verständlich, der - was bei dieser Konstellation ungewöhnlich erscheinen muß - durch Ausweichen nach links eine drohende Kollision - vergeblich - zu vermeiden versucht hat.
52Auch die Umstände im übrigen sprechen für einen Verkehrsverstoß des Kradfahrers. Der Senat ist überzeugt davon, daß der Kläger bereits in der Kurve eine Geschwindigkeit von mindestens 59 km/h erreicht hatte, (vgl. Bl. 10 d. Gutachtens sowie Anlage A 19) obwohl er erst kurz vorher angefahren war. Er muß die Kurve selbst stark beschleunigend durchfahren und sich nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H. der Kurvengrenzgeschwindigkeit von 59 - 63 km/h genähert haben. In einer solchen Situation spricht mehr dafür, daß der Kradfahrer in der Kurve seine Fahrspur nicht eingehalten hat, zumal ohnehin wegen des Fehlens jeglicher Fahrbahnmarkierungen und eines unbefestigten teilweise in die Fahrbahn hineinragenden Seitenstreifens ein Spurverlauf schwer feststellbar ist.
53Eine unfallursächliche, überhöhte Geschwindigkeit gemäß § 3 StVO kann dem Erstbeklagten nicht vorgeworfen werden. Zwar hat der Sachverständige die Geschwindigkeit des E. vor Einleitung des Ausweichmanövers mit 70 - 80 km/h ermittelt. Nur bei einer solchen Geschwindigkeit - und ähnlichem Geschwindigkeitsniveau des Klägers - war der Unfall technisch überhaupt erst plausibel. Da beide Fahrzeugführer bereits Sichtkontakt hatten, als der Kläger noch 50 m von der Unfallstelle entfernt war und beide Fahrzeugführer noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß der jeweilige Unfallgegner plötzlich vor ihnen aufgetaucht ist, müssen beide Fahrzeuge eine wesentlich höhere Geschwindigkeit gefahren sein, als von den Fahrzeugführern eingeräumt worden ist. Der Beklagte hat für sein Ausweichmanöver nach dem Gutachten H. mindestens 2,5 Sekunden benötigt. Reaktionsanlaß muß für ihn somit bestanden haben ebenfalls 2 ½ Sekunden vor dem Aufprall. Als ein solcher Reaktionsanlaß kann nur das erstmalige Erkennen des auf der linken Seite - mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit - fahrenden Klägers angenommen werden. Zu dieser Zeit war der Kläger noch etwa 50 m von der Unfallstelle entfernt. Wenn dann 2 ½ Sekunden später der Aufprall passiert, müssen die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge höher als 60 km/h gelegen haben. Andernfalls wäre es auch nicht möglich gewesen, daß - wie der Sachverständige ermittelt hat - die Kollisionsgeschwindigkeit des Kläger noch jedenfalls 33 km/h und die des Erstbeklagten noch ca. 32 km/h betragen hat. Die Einlassung des Klägers, nur mit ca. 30 km/h gefahren und ungebremst kollidiert zu sein, hält der Senat für widerlegt. Unter diesen Umständen wäre - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - das Unfallgeschehen und insbesondere die spontane Notreaktion des Beklagten zu 1) nicht plausibel. In diesem Fall hätte nämlich der Beklagte zu 1) insgesamt 5 Sekunden für eine Reaktion Zeit gehabt und durch eine dann naheliegende Bremsreaktion den Unfall ohne weiteres vermeiden können. Eines - riskanten - Ausweichmanövers nach links hätte es dann nicht bedurft. Dafür, daß der Beklagte zu 1) etwa völlig unaufmerksam gefahren sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
54Aus dem Geschwindigkeitsniveau des Beklagten zu 1) läßt sich kein unfallursächliches Verschulden ableiten. Trotz der gefahrenen Geschwindigkeiten wäre ein Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge angesichts der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite von 3,60 m, wenn auch erschwert, so doch bei der gebotenen Konzentration durchaus möglich gewesen. Der Unfall beruhte somit nicht auf einem vorwerfbar hohen Geschwindigkeitsniveau.
55Das Ausweichmanöver nach links des Erstbeklagten stellte jedoch eine deutliche Überreaktion dar. Dieser konnte den sich nähernden Motorradfahrer bereits sehen, als sich dieser noch 50 m vor der Unfallstelle befand. Da die Geschwindigkeit des Erstbeklagten in der gleichen Größenordnung wie die des Klägers lag, war somit die Gefahr für den Erstbeklagten bereits erkennbar, als beide Fahrzeugführer noch etwa 100 m voneinander entfernt waren. Unter diesen Umständen hätte der Pkw-Führer eine Vollbremsung einleiten, und sein Fahrzeug nach recht lenken müssen. Dort war - wie sich aus den Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen ergibt - noch hinreichend Platz trotz vorhandenen Bewuchses. Die Ausweichreaktion des Erstbeklagten nach links war auch deshalb ein höchst gefahrträchtiges Manöver, weil der Erstbeklagte damit rechnen mußte, daß der Kläger nach dem Passieren der Kurve und im Angesicht des ihm entgegenkommenden Pkw's - wie geschehen - versuchen würde, wieder die rechte Fahrbahnhälfte zu erreichen. Unter diesen Umständen muß die jedenfalls objektiv fehlerhafte Reaktion des Erstbeklagten bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge Berücksichtigung finden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob dem Beklagten zu 1) der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann.
56Auf seiten des Klägers fällt der - massive - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot als Hauptunfallursache ins Gewicht.
57Wägt man die beiderseitigen Betriebsgefahren der Fahrzeuge, auf seiten des Klägers erhöht durch Verschulden des Fahrzeugführers, gegeneinander ab, so stellt sich das Schwergewicht der Unfallursächlichkeit eindeutig auf seiten des Klägers dar. Dieser hat, wie auch das Landgericht bereits zutreffend berücksichtigt hat, die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Dem Erstbeklagten ist demgegenüber lediglich eine objektiv fehlerhafte Reaktion vorzuwerfen. Unter diesen Umständen hält auch der Senat die vom Landgericht zugrundegelegte Haftungsquote von 1/4 auf seiten der Beklagten und 3/4 auf seiten des Klägers für angemessen und gut vertretbar.
58B.
59Schmerzensgeldanspruch
60Gemäß §§ 847 BGB, 3 PflichtVG haben die Beklagten zu 1) und 3) dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Dieses hat das Landgericht in Höhe von 5.000,00 DM ausgeurteilt, zuzüglich dem bereits vorprozessual gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM. Der Senat folgt dieser Bemessung. Der Kläger ist bei dem Unfall erheblich verletzt worden. So hat er einen Schlüsselbeinbruch und eine Thoraxquetschung erlitten, ferner eine tiefe Rißwunde mit Weichteilverletzung im Bereich des rechten Unterschenkels. Diese Verletzungen sind inzwischen ausgeheilt. Weiterhin hat der Kläger einen Handwurzelmittelhandverrenkungsbruch und einen Bruch des Os hamatum (Mittelhandknochen) erlitten. Er war wegen dieser Verletzungen vom Unfalltag bis zum 10. August 1994, also knapp 3 Wochen in stationärer Behandlung. Weitere 2 Wochen mußte der Kläger eine Unterarmfingergipsschiene tragen. Ausweislich des Privatgutachtens des Chirurgen F. vom 01. Februar 1996 ist die Hand-/Handgelenksverletzung nicht folgenlos ausgeheilt. Der Privatgutachter hat am 30. Januar 1996 noch eine leicht herabgesetzte Dorsalextension im rechten Handgelenk, eine leicht reduzierte Abknickbewegung im rechten Handgelenk, eine Verminderung des Abspreizwinkels zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen um 10 Grad und eine Verringerung der groben Kraft der rechten Hand festgestellt. Letztere konnte er linksseitig mit 56, rechtsseitig nur mit 36 kg ms ermitteln. Darüber hinaus ist es zu einem hörbaren Knacken im Bereich des Handwurzelknochens der rechten Hand beim Zupacken gekommen. Der Sachverständige konnte auch entzündliche Veränderungen der körperfernen Handwurzelreihe feststellen sowie eine Mitverletzung der zahlreichen kleinen Bänder zwischen den Handwurzelknochen diagnositizieren.
61Der Chirurg F. ist zwar vom Kläger als Privatgutachter beauftragt worden, ein Gutachten über die Unfallschäden zu erstatten. Die von ihm getroffenen Feststellungen sind jedoch überzeugend. Insbesondere widersprechen sie auch nicht den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten Bl. 7 - 16 der Gerichtsakte. Auch die Beklagten wenden konkret gegen die Beurteilung des Privatgutachters nichts ein. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Einschaltung eines weiteren, gerichtlichen Sachverständigen.
62Nach den Ausführungen von F. muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls gegenwärtig wegen der deutlichen Kraftverminderung in der rechten Hand nicht in der Lage ist, seinen früheren Beruf als (..) auszuüben. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Rechnung getragen worden. Ob in ferner Zukunft eine Ausheilung des Handgelenks möglich sein wird, ist gegenwärtig nicht feststellbar, bedarf hier aber auch nicht der endgültigen Entscheidung. Gegenwärtig jedenfalls muß im Anschluß an die Ausführungen von F. davon ausgegangen werden, daß die rechte Hand geschont werden muß, dies ist bei der beruflichen Tätigkeit eines (..) zur Überzeugung des Senats nicht möglich.
63Neben den genannten Beschwerden muß noch die Lockerung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Die Ärzte I. und J. (Bericht Bl. 9, Attest Bl. 11 d. GA) gehen davon aus, daß auch dieser Schaden unfallursächlich ist. Ein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln, besteht nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe zwischen dieser Verletzung und der Weichteilverletzung im rechten Bein und der ständigen Kniebeschwerden seit dem Unfall.
64Andererseits nicht berücksichtigt werden kann das vom Kläger geklagte Taubheitsgefühl und Schmerzen in den Händen.
65F. hat diesen Teil der Beschwerden auf ein latent vorbestehendes Carpaltunnelsyndrom zurückgeführt, welches bereits 1988/89 diagnostiziert worden ist. Der Kläger hat einen Beweis dafür, daß auch diese Beschwerden Folgen des Unfalles sind, nicht angeboten.
66Die Bandverletzung im Kniegelenk fällt gegenüber der Handgelenksverletzung nicht schwerwiegend ins Gewicht. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist vielmehr die Verletzung im Bereich der Hand/Handgelenk, die nach wie vor nicht folgen los ausgeheilt ist und jedenfalls gegenwärtig den Kläger hindert in seinem erlernten Beruf als (..) tätig zu sein. Unter besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes auf der einen Seite, andererseits des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an dem Verkehrsunfall, liegt der vom Landgericht zugrundegelegte Gesamtschmerzensgeldbetrag von 10.000,00 DM (5.000 ,00 DM sind vorprozessual gezahlt) zwar am oberen Bereich des Beurteilungsspektrums, überschreitet dieses jedoch nicht.
67C.
68Sachschaden
69Das Landgericht hat den Gesamtsachschaden des Klägers einschließlich des Verdienstausfallschadens auf 16.785,82 DM ermittelt. Darin enthalten ist ein Bettag von 1.000,00 DM für die beim Unfall beschädigte Kleidung. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, daß bei dem Unfall sein Helm, seine Motorradhandschuhe, seine Lederjacke und seine Jeans beschädigt worden seien. Angesichts der Schwere des Unfalls und der erheblichen Verletzungen ist eine Beschädigung der vorstehenden Kleidungsstücke durchaus naheliegend. Ihren Wert schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 DM, ohne daß es hier weiterer Darlegungen bedarf.
70Auch der Verdienstausfallschaden ist vom Landgericht zutreffend zuerkannt worden. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten das vom Kläger behauptete frühere Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 DM monatlich bestritten; die übrigen Positionen sind unstreitig geblieben. Der Kläger hatte erstinstanzlich seine Lohnabrechnungen bis Juli 1994 vorgelegt. Diese ergeben ein Nettoeinkommen, welches knapp unterhalb des vom Kläger behaupteten liegt. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß dem Kläger in der Vergangenheit ein Weihnachtsgeld gezahlt worden ist, welches - auf das ganze Jahr umgelegt - zu einer Erhöhung des Monatseinkommens führt. Das genaue monatliche Einkommen, welches der Kläger vor seinem Unfall bezogen hat, ist nicht allein entscheidend. Bei der Höhe des Verdienstausfallschadens kommt es darauf an, welche Beträge der Anspruchsteller in dem hier geltend gemachten Zeitraum hätte verdienen können. Dabei ist das frühere Einkommen nur ein Indiz. Die Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
71Unter Berücksichtigung aller Umstände schätzt der Senat den erzielbaren Lohn des Klägers auf jedenfalls monatlich netto 2.500,00 DM. Entsprechend der Berechnung des Klägers in der Klageschrift (dort Ziffer 8) erhielt er vom Unfalltag bis zum 23. August 1994 Lohnfortzahlung, so daß ein Schaden insoweit nicht eingetreten ist. Vom 24. August 1994 bis zum 31.12.1994 erhielt er monatlich Krankengeld in Höhe von 1.836,00 DM, so daß der monatliche Einkommensverlust im Jahre 1994 664,00 DM betrug. Unter Berücksichtigung der Einkommensdifferenz für August 1994 von 154,98 DM ergibt sich für 1994 ein Verdienstausfallschaden von 2.810,98 DM. Für die Zeit von Januar bis einschließlich August 1995 hat der Kläger sich einen Einkommensverlust von 5.345,60 DM errechnet. Diesen hat auch das Landgericht zugrundegelegt, es wird in der Berufungsinstanz nicht weiter angegriffen. Der gesamte Verdienstausfall beträgt somit 8.156,58 DM. Gegen den Zeitraum, für den das Landgericht Verdienstausfall zuerkannt hat, bestehen keine Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 des Urteils) Bezug genommen.
72Von dem erstinstanzlich zugrundegelegten Sachschaden in Höhe von
7316.785,82 DM,
74den auch der Senat in entsprechender Weise berücksichtigt, steht dem Kläger 25% zu, also
754.196,45 DM.
76Nach Abzug des vorprozessual gezahlten Betrages von
772.500,00 DM
78verbleibt ein restlicher Sachschaden in Höhe von
791.696,45 DM.
80Das Landgericht ist zu einem höheren Betrag wegen eines Rechenfehlers gekommen, den der Senat in der Berufungsinstanz berichtigt hat.
81D.
82Feststellungsantrag
83Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren nach einer Quote von 1/4 stattgegeben. Bedenken hiergegen bestehen nicht und werden - abgesehen von der Haftungsquote - von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Auch insoweit war - wie darglegt - der Berufung und der Anschlußberufung der Erfolg zu versagen.
84Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 546 Abs. 1 ZPO.