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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
2Das Amtsgericht hat mit Recht die Prozeßkostenhilfegesuche der Antragsteller für die beabsichtigten Klagen zurückgewiesen.
31.
4Mehr als vom Antragsgegner geleistet können die Antragsteller an Kindesunterhalt nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg,
5§ 114 ZPO, begehren.
6a)
7
Selbst wenn der Antragsgegner die von den Antragstellern behaupteten Einkünfte hätte, schuldete er der Antragstellerin zu 2) nicht mehr als monatlich 1.050,00 DM Unterhalt abzüglich des gesamten Kindergeldes, also monatlich 850,00 DM wie vom Antragsgegner auch durch Urkunde anerkannt und geleistet. Mit Recht weist die Antragstellerin zu 2) zwar darauf hin, daß der Bedarfssatz von monatlich 1.050,00 DM gemäß Ziff. 26 HLL . 1996 nur "im Regelfall" gilt; hiervon abzuweichen gibt das Vorbringen der Antragstellerin zu 2) indessen jedenfalls für das Prozeßkostenhilfeverfahren keinen Anlaß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners allein rechtfertigen keine Anhebung; davon geht auch die Antragstellerin zu 2) aus. Soweit sie geltend macht, sie habe einen. erhöhten regelmäßigen Bedarf, weil sie sich an einer Privatschule in A. zur Physiotherapeutin ausbilden lasse und dafür allein Schulgeld in Höhe von monatlich 720,00·DM aufzuwenden habe, ist darauf abzuheben, daß ein regelmäßiger Mehrbedarf dem Unterhaltsschuldner dann entgegengehalten werden kann, wenn er unabweisbar (krankheitsbedingter Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbaren Gesamtumstände berechtigt ist (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 2 Rn. 135 m.w.N.; BGH FamRZ 1983, 843 für die Internatsunterbringung). Die Antragstellerin zu 2) trägt selbst vor, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die Ausbildung zur Physiotherapeutin an einer staatlichen Schule zu absolvieren. Soweit sie darlegt, sie habe dort keinen Platz erhalten und ein Zuwarten auf eine Stelle dort sei ihr nicht zumutbar, weil sie mit einer Wartezeit von "mehreren Jahren" zu rechnen habe, hat sie das nicht weiter konkretisiert. Ggfls. hätte sich die Antragstellerin zu 2) bundesweit erfolglos um eine Stelle an einer staatlichen Schule bewerben müssen, bevor zu erwägen wäre, ob sie dem Antragsgegner über den für einen Studenten geltenden Bedarfssatz von monatlich 1.050,00 DM hinaus einen Bedarf von insgesamt monatlich 1.200,00 DM entgegenhalten kann, wobei dieser Betrag nach den Angaben der Antragstellerin zu 2) noch nicht einmal kostendeckend sein soll.
Das Kindergeld ist voll bedarfsdeckend anzurechnen. Ob die Mutter der Antragstellerin zu 2) noch Betreuungsunterhalt leistet, ist unerheblich. Der Antragsgegner deckt den vollen Barbedarf des Kindes, soweit er aus Rechtsgründen geltend gemacht werden kann. Für den Kindergeldausgleich zwischen den Eltern bleibt dann aber kein Raum mehr; die Antragstellerin zu 2) verkennt den Sinngehalt von Ziff. 15 HLL. 1996. Der dort aufgeführte Betreuungsunterhalt ist der in Form von Naturalunterhalt geleistete Unterhalt eines anteilig (bar)unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Antragsgegnerin zu 2) macht selbst geltend, daß ihre Mutter nicht leistungsfähig sei, Barunterhalt (ggfls. in Form von Naturalunterhalt) zu leisten, weil sie nur über geringfügige Einkünfte verfüge.
9b)
10Bezüglich des Antragstellers zu 1) besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Er geht davon aus, daß ihm der Antragsgegner Unterhalt nach der Einkommensgruppe 9, Altersstufe III zzgl. des Volljährigenzuschlages schulde. Der Bedarf des bei einem Elternteil lebenden Kindes übersteigt aber in der Einkommensgruppe 9 den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten, der regelmäßig mit monatlich 1.050,00 DM zu bemessen ist. Das ist ungereimt, denn bei auswärtiger Unterbringung fallen durch das Wohnen und wegen des Wegfalles von Ersparnissen, die durch das Zusammenleben in einem Haushalt entstehen, Mehrkosten an. Deshalb geht der Senat in ständiger Spruchpraxis (Urteil vom 17.5.1995 in 12 UF 48/94; Urteil vom 14.6.1995 in 12 UF 175/94; vgl. auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage, Rn. 171; BGH FamRZ 1988, 1089) davon aus, daß in geeigneten Fällen - und so auch hier - die Tabellenwerte der oberen Einkommensgruppen einer wertenden Korrektur bedürfen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß bei den Bedarfssätzen der Unterhaltstabelle gemäß Ziff. 18 HLL. 1992 ein Bedarfssatz von monatlich 800,00 DM angemessen sei (ca. 84 % des Bedarfssatzes eines auswärtig untergebrachten Studenten). Bezogen auf die ab 1.1.1996 geltenden Tabellenwerte führte das zu einer Bedarfsobergrenze von monatlich ca. 885,00 DM. Wenn der Antragsgegner unter diesen Umständen monatlich 810,00 DM leistet, so besteht im Hinblick auf die vorzunehmende Anrechnung des Kindergeldes keine Bedarfslücke mehr.
112.
12Das Familiengericht hat die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt, indem es bei der Zurückweisung des Gesuches auf Leistung von Prozeßkostenvorschuß gemeint hat, den Antragstellern stünde gegen den Antragsgegner ein solcher Anspruch nicht zu, da die Antragsteller volljährig seien. Diese Rechtsauffassung wird, worauf nur vorsorglich hingewiesen wird, vom Senat nur geteilt, wenn die Kinder schon eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung haben (vgl. Nachweise zum Streitstand bei Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 6, Rn. 23 ff.). Das ist hier nicht der Fall.