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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Angeschuldigte wegen der in diesem Verfahren am 09.07.1992 erfolgten vorläufigen Festnahme, wegen der vom 10.07.1992 bis zum 08.04.1993 erlittenen Untersuchungshaft sowie wegen der im Rahmen der Haftverschonung mit Beschlüssen der Strafkammer vom 08.04.1993, vom 03.06.1993 und vom 15.12.1993 bis zur Aufhebung des Haftbefehls gegen ihn am 29.06.1994 angeordneten Maßnahmen, seinen Reisepaß zu den Gerichtsakten zu reichen und sich stationärer bzw. ambulanter psychiatrischer Behandlung zu unterziehen, aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer befand sich in vorliegender Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 09.07.1992 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Herford vom 10.07.1992 in der Zeit vom 10.07.1992 bis zum 08.04.1993 in Untersuchungshaft. Anschließend wurde er im Rahmen der Außervollzugsetzung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls unter den im Tenor genannten Auflagen zunächst in das ... krankenhaus ... und ab dem 16.06.1993 in die ... klinik ... verlegt, von wo aus er am 26.01.1994 in ambulante psychiatrische Behandlung entlassen wurde. Nach Aufhebung des Haftbefehls am 29.06.1994 ist durch weiteren Beschluß der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.12.1995 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt worden, da der Durchführung der Hauptverhandlung das Verfahrenshindernis der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten entgegenstehe. Zur Begründung hatte die Strafkammer gestützt auf ein Sachverständigengutachten ausgeführt, daß der Angeschuldigte seit mehr als zwei Jahren an einer chronifizierten Depression von psychotischem Ausmaß leide und eine Besserung dieses Krankheitsbildes bis zu einem Zustand, in dem der Angeschuldigte sich in einer Hauptverhandlung angemessen und sachgerecht verteidigen könne, sehr unwahrscheinlich sei. Deshalb sei eine endgültige Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten anzunehmen. Da allerdings hinreichender Tatverdacht fortbestehe, hat die Strafkammer gemäß §467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
4Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.05.1996 hat der Angeschuldigte sodann beantragt, festzustellen, daß er wegen der erlittenen Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die beantragte Entschädigung dem Angeschuldigten gemäß §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen sei. Zwar greife nicht bereits die Ausschlußregelung des §5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zu Lasten des Angeschuldigten ein, da die gegen ihn durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen nach Aktenlage allein aufgrund von Zeugenaussagen ergangen seien. Andererseits sei aber die Eröffnung des Hauptverfahrens allein wegen der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten unterblieben, die sich im übrigen auch erst mit der Erstattung des diesbezüglichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 09.11.1995 herausgestellt habe. Angesichts dieser Sachlage erscheine die Gewährung der beantragten Haftentschädigung aus den Gründen, die bereits dazu geführt hätten, daß die Strafkammer mit Beschluß vom 28.12.1995 davon abgesehen habe, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aufzuerlegen, unbillig.
5Gegen diesen seinem Verteidiger am 08.08.1996 zugestellten Beschluß wendet sich der Angeschuldigte mit seiner am 13.08.1996 beim Landgericht in Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er rügt, die Strafkammer habe das ihr gemäß §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere reiche allein die Annahme hinreichenden Tatverdachtes nicht aus, um dem Angeschuldigten die beantragte Entschädigung zu versagen, im jetzigen Verfahrensstadium sei es keineswegs sicher, daß der Angeschuldigte verurteilt worden wäre. Auch die Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten habe nicht bereits mit dem Gutachten vom 09.11.1995, sondern spätestens im März 1993, als er sich bereits im ... krankenhaus ... befand, festgestanden.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da ein Rechtsfehler bei der Ausübung des ihr gemäß §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zustehenden Ermessens durch die Strafkammer nicht feststellbar sei.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeschuldigten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Gewährung einer Entschädigung für die im Tenor bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen zu Unrecht versagt. Vielmehr kann der ehemalige Angeschuldigte für diese Maßnahmen gemäß §2 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2, 3 StrEG eine Entschädigung verlangen, was deshalb auf seine sofortige Beschwerde hin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - wie geschehen - festzustellen war. Dabei ist unschädlich, daß der Angeschuldigte ausdrücklich nur eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft begehrt hatte, da über die Entschädigungspflicht gem. §8 Abs. 1 Satz 1 StrEG von Amts wegen hinsichtlich aller in Betracht kommenden Strafverfolgungsmaßnahmen zu entscheiden ist.
9Das Landgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall die Versagung der beantragten Entschädigung allein auf §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gestützt werden kann, insbesondere also ein Ausschlußtatbestand gemäß §5 StrEG nicht vorliegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden.
10Allerdings hat die Strafkammer die Voraussetzungen des von ihr zugrundegelegten Versagungstatbestandes des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu Unrecht angenommen. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht auf die Frage der Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung durch die Strafkammer an, da diese bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmenorm verkannt hat, an die die Ermessensausübung erst anknüpft (vgl. OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu §467 StPO). Ein fakultativer Ausschluß der Auslagenerstattung gemäß §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nämlich, ebenso wie ein solcher Ausschluß gemäß §467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.), ausschließlich dann in Betracht, wenn im Falle der Einstellung bzw. Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allein dieses Verfahrenshindernis die Verurteilung hindert, mithin auf dem Wege bis zur Feststellung des Verfahrenshindernisses bereits die strafrechtliche Schuld bis zur Schuldspruchreife gerichtlich geklärt worden ist (OLG Hamm, NJW 1986, 734 f; OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Köln, NStE Nr. 7 zu §467 StPO: erforderlich sei regelmäßig ein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in unbedenklicher Weise zustandegekommenes Geständnis; Kammergericht, NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu §467 StPO; LG Berlin, NJW 1993, 2545; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Aufl., §6 StrEG Rdnr. 30 a, Schimansky in KK, 3. Aufl. RN 10 a zu §467 StPO). Soweit dagegen die Bestimmungen der §§6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bzw. 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt dahin ausgelegt worden sind, daß es für ihre Anwendbarkeit genüge, wenn bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses die Verurteilung annähernd sicher zu erwarten sei, entspricht zwar auch diese Auslegung der gesetzlichen Unschuldsvermutung bzw. der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 MRK (EGMR NJW 1988, 3257 f; BVerfG, NJW 1992, 1612 = NStE Nr. 9 zu §467 StPO mit Nachweisen zum Meinungsstand). Sie steht aber im Widerspruch sowohl zum Wortlaut des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG als auch zu Sinn und Zweck der Regelung. Die Verwendung des Wortes "nur" im Tatbestand des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG legt im Rahmen der grammatikalischen Auslegung die Bewertung nahe, daß das Bestehen des Verfahrenshindernisses alleiniger Grund für die Nichtverurteilung gewesen sein muß (LG Berlin NJW 1993, 2545). Diese Voraussetzung ist aber nur dann gegeben, wenn die Schuld des Angeschuldigten bereits gerichtlich festgestellt ist (OLG Hamm NJW 1986, 734 f), zumindest aber ein prozessual ordnungsgemäß zustandegekommenes, glaubhaftes Geständnis vorliegt (OLG Köln, a.a.O.), da anderenfalls auch die mangelnde Schuldfeststellung einer Verurteilung entgegenstehen könnte (OLG Hamm, a.a.O.). Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der - soweit hier erheblich - im Wortlaut übereinstimmenden Bestimmungen des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG und des §467 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 StPO, die sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der letztgenannten Vorschrift ergeben, für die hier vertretene Auslegung. Mit der Reform des §467 StPO durch Art. 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (BGBl. 1968 I, 503) hat der Gesetzgeber wegen der in dem Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung das Gesetz dahingehend geändert, daß nicht mehr nur bei erwiesener Unschuld, sondern auch bei einem Freispruch mangels Beweisen ("Freispruch zweiter Klasse") trotz weiter bestehenden Tatverdachtes nunmehr grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §467 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Das sollte auch für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses gelten (§467 Abs. 1 StPO), während bei der Einstellung des Verfahrens nach einer Vorschrift, die dies nach dem Ermessen des Gerichts zuläßt, dieses nach seinem Ermessen davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs. 4 StPO). Die früher mit unterschiedlicher Auslagenfolge gemachte Unterscheidung, ob ein Verfahrenshindernis vor oder nach der Anklageerhebung eingetreten war, sollte aufgegeben werden. Nur noch bei den eng begrenzten Ausnahmefällen des §467 Abs. 3 StPO sollte von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen werden können. Die Ausnahmeregelung des §467 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingeführt (BT-Dr V/28980). Dabei wurde insbesondere an Fälle gedacht, in denen bei der Verfolgung von Gewaltverbrechen der Mordvorwurf in der Hauptverhandlung nicht zu beweisen, der erwiesene Totschlag jedoch verjährt war (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Dr V/2600; V/2601, Seite 19, 21; KG NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu §467 StPO; OLG Hamm, a.a.O.; BVerfG NStZ 1993, 195, 196). Aus dieser Entstehungsgeschichte hat das Kammergericht (a.a.O.) für den Tatbestand des §467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gefolgert, daß der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke der Reform unterlaufen würde, wenn - wie es die Mindermeinung für richtig hält - im Falle der obligatorischen Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses bei fortbestehenden Tatverdacht von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nach Billigkeitsgesichtspunkten abgesehen werden könnte. Für die im Wortlaut gleichlautende und auch inhaltlich mit der Bestimmung des §467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zusammenhängende Bestimmung des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann insoweit aber nichts anderes gelten. §6 Abs. 1 StrEG ist weitgehend der Bestimmung des §467 Abs. 3 StPO nachgebildet und dieser angeglichen (Meyer, a.a.O., §6 StrEG, Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §6 StrEG, Rdnr. 7). Der Angeschuldigte, gegen den das Verfahren wegen Bestehens eines dauernden Verfahrenshindernisses eingestellt bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, soll unter denselben Voraussetzungen von den ihm entstandenen notwendigen Auslagen freigestellt werden und gleichzeitig in den Genuß einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen kommen, so daß für eine unterschiedliche Auslegung der beiden Bestimmungen kein Raum bleibt.
11Damit steht fest, daß dem Angeschuldigten die begehrte Entschädigung für die von ihm erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nur dann versagt werden könnte, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung aufgrund der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung oder u.U. aufgrund eines glaubhaften Geständnisses mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. So lag der Fall hier aber nicht. Zur Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten ist es nicht gekommen, ein Geständnis liegt nicht vor. Soweit das Landgericht allein sonstige Verdachtserwägungen ausreichen läßt, um dem Angeschuldigten die begehrte Entschädigung zu versagen, verstößt dies auf dem Boden der hier vertretenen Auslegung des §6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, da das Landgericht die danach grundsätzlich erforderliche Schuldfeststellung durch bloße Verdachtserwägungen ersetzt hat (BVerfG NJW 1992, 1612, 1613; NStE Nr. 13 zu §467 StPO).
12Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Da angesichts der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten auch nicht zu erwarten ist, daß gegen diesen eine Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt werden könnte, war gemäß §2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 StrEG festzustellen, daß der Angeschuldigte für die im vorliegenden Verfahren erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist.
13Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §473 Abs. 3 StPO analog.