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Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 2. Mai 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand:
2Die Parteien heirateten am 05.12.1986; aus ihrer Ehe stammt die am xxx geborene Tochter xxx. Im November 1994 zog die Antragstellerin in Vollziehung der räumlichen Trennung aus der Ehewohnung aus.
3Zur Begründung ihres Scheidungsantrags hat sie behauptet, die Eheleute lebten bereits seit Anfang 1994 - zunächst Trennung innerhalb der Ehewohnung - getrennt.
4Die Antragstellerin hat beantragt,
5die Ehe der Parteien zu scheiden.
6Der Antragsgegner hat beantragt,
7den Antrag abzuweisen.
8Er hat behauptet, eine Trennung innerhalb der Ehewohnung habe es nicht gegeben.
9Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien den Scheidungsantrag abgewiesen, weil ein Scheitern der Ehe unter Berücksichtigung einer Trennung erst im' November 1994 noch nicht feststellbar sei.
10Die Antragstellerin verfolgt mit der Berufung ihren Scheidungsantrag weiter. Sie hält ihre Ehe nach wie vor für endgültig gescheitert.
11Sie beantragt,
12abändernd das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14zu erkennen, was rechtens ist.
15Er verteidigt das angefochtene Urteil insoweit, als er erneut auf die erst im November 1994 vollzogene Trennung hinweist. Im übrigen sieht er nunmehr selbst die Ehe als gescheitert an. Er werde dem Scheidungsantrag zustimmen.
16Der Senat hat die Parteien gemäß § 613 ZPO persönlich angehört. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß die Antragstellerin am 11.11.1994 ausgezogen sei. Danach sei es zu keiner Versöhnung gekommen. Die Trennungssituation sei unverändert. Beide Parteien haben auf ausdrückliches Befragen erklärt, daß sie ihrer Ehe keine Chance mehr gäben. Die Antragstellerin hat eingeräumt, daß sie vor der räumlichen Trennung weiterhin für den Antragsgegner mitgekocht und auch seine Wäsche gewaschen habe.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung führt zur Aufhebung des den Scheidungsantrag abweisenden Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht, das auch über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind xxx und über den Versorgungsausgleich zu befinden hat (§ 629 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19Der Senat ist aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien zu der Erkenntnis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 BGB) gelangt. Da die Parteien glaubhaft erklärt haben, daß sie seit November 1994 getrennt leben, und nunmehr beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe wollen, wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist.
20Im übrigen hat die erneute Anhörung der Parteien bestätigt, daß die Antragstellerin im Dezember 1994 einen verfrühten Scheidungsantrag gestellt hat.
21Im Hinblick auf die rechtshängigen Scheidungsfolgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich konnte der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen. Daher war das Scheidungsverfahren
22unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.