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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 188/95

Datum:
14.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 188/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0314.6U188.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 110/95
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Versicherungs-Nr. ... - für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., VN: ..., Versicherungsschutz für den Verkehrsunfall vom 25.09.1994 zu gewähren.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 2/9 die Klägerin, zu 7/9 die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

 
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