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Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
2Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld für unbegründet erachtet.
3Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 655,33 DM sowie das Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden sind unbegründet.
41.
5Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht wegen eines gegen den Willen der Klägerin medial und nicht lateral ausgeführten Dammschnittes.
6Die - soweit ersichtlich - erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Behauptung der Klägerin, es sei mit den behandelnden Ärzten ausdrücklich abgesprochen worden, daß bei Anlegung eines Dammschnittes dieser lateral erfolgen müsse, wird zwar von dem Zeugen M. bestätigt. Er hat bekundet, daß seine Ehefrau der Beklagten zu 3. gegenüber gesagt habe, daß ihr Frauenarzt und auch die Ärztin, die den Geburtsvorbereitungslehrgang geleitet habe, empfohlen hätten, daß schräg geschnitten werden müsse. Die Beklagte zu 3. habe dann gesagt, wir machen das so.
7Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Aussage des Zeugen die entsprechende Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist, da ein durch die gewählte Schnittführung ursächlicher Schaden nicht bewiesen ist.
8Der Sachverständige hat dies ausdrücklich ausgeschlossen und im übrigen die angeblich von zwei Frauenärzten angeratene Schnittführung als "heute nicht mehr üblich, sehr risikoreich und als schlechteste Art des Dammschnittes" beschrieben.
92.
10Die Durchführung der Episiotomie war nach den Angaben des Sachverständigen gleichfalls nicht fehlerhaft. Dies wird auch durch die schriftliche Zeugenaussage des damaligen Frauenarztes Y. vom 04.05.1996 bestätigt.
113.
12Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vollnarkose vor der manuellen Entfernung der Plazenta gegen den erklärten Willen der Klägerin erfolgt ist. Sowohl nach ihren Angaben als auch nach den den Zeugen M. haben sie "keine andere Wahl" gesehen, nachdem der Beklagte zu 2. eine andere Art der Anästhesie verweigert hat.
13Das Verhalten des Beklagten zu 2. ist nach Angaben des Sachverständigen fehlerfrei. Die manuelle Lösung der Nachgeburt ohne Narkose hat er als "ungeheuerlich" gewertet. Es habe auch keine Zeit mehr bestanden, eine andere Narkoseart durchzuführen, da jederzeit mit einer Blutung gerechnet werden mußte. Ein Abwarten wäre grob fehlerhaft gewesen.
144 .
15Die Anwesenheit eines Feuerwehrmannes am Vormittag und von zwei Krankenpflegerschülern am Nachmittag rechtfertigt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidungen von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht die Zusprechung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
16Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
18Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe eines Betrages von 15.656,33 DM.