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Oberlandesgericht Hamm, 32 U 177/95

Datum:
24.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 U 177/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0624.32U177.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 293/93
 
Tenor:

Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1995 wird geändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. April 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 5. Januar 1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000,- DM.

 
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