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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 405/96

Datum:
11.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 405/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:1011.2WS405.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 45 Ns 64 Js 121/94 (60/96)
 
Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

 
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