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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 65/96

Datum:
19.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 65/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:1119.29U65.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 369/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 10. Januar 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81.604,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1995 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner zur Abgabe folgender Willenserklärungen verurteilt:

Ich widerrufe das dem Sohn ... eingeräumte Bezugsrecht aus der Lebensversicherung Nr. ... bei der ....

Unter Widerruf meines eigenen Bezugsrechtes erkläre ich, daß das Bezugsrecht für Frau ... im Erlebens- und im Todesfall ohne betragsmäßige Beschränkung unwiderruflich ist.

Die Ansprüche gegen die Sparkasse ... aus der Sicherungsabtretung der o.g. Lebensversicherung vom 19. Mai 1983 auf Rückübertragung der Rechte und auf Herausgabe des Versicherungsscheins trete ich an die Klägerin ab.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird die Klage im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 150.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Klägerin darf die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank erbringen.

Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM, die der Klägerin beträgt 40.000,00 DM.

 
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