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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 351/94

Datum:
21.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 351/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0621.20U351.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 28/93
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 05. Mai 1995 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.166,00 DM zu zahlen, längstens bis zum 01.12.2010, fällig am 01. eines jeden Monats, nebst Zinsen auf die jeweils fälligen Beträge ab 18.01.1993, zunächst in Höhe von 4 %, ab 01.05.1993 in Höhe von 12,81 %.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 3.557,40 DM zzgl. 12,81 % Zinsen seit dem 12. August 1993 an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung zum Versicherungsvertrag Nr. 80164197 zu befreien.

Wegen der Zinsmehrforderung wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, soweit sie nicht durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 05.05.1995 verursacht worden sind. Diese Kosten tragt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

 
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