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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 214/95

Datum:
18.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 214/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0918.20U214.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 15 O 157/94
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. Mai 1995 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zugunsten der Klägerin 15.161,13 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10. September 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen.

 
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