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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 70/95

Datum:
06.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 70/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1006.9U70.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 304/94
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 22. Februar 1995 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Der Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt.

Der Klageantrag zu 2) (Schmerzensgeld) ist unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils des Klägers in Hohe von 1/4 gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juni 1993 in xxx in Höhe von 3/4 zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Höhe der Klageanträge zu Ziffer 1) und 2) wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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