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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 287/95

Datum:
24.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Famiilensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 UF 287/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1124.7UF287.95.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 14 F 108/94
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 28.6.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.1994 monatlich 236,30 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.

Die weitergehende Klage auf Trennungsunterhalt wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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