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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 231/92

Datum:
25.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 231/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0925.6U231.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 198/90
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. September 1992 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger als Schmerzensgeldkapitalbetrag über vorprozuessual gezahlte 90.000,00 DM hinaus weitere 110.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 13.03.1990 bis zum 24.04.1990 und aus 110.000,00, DM seit dem 25.04.1990 zu zahlen, ferner als Schmerzensgeldrente seit dem 01.01.1989 lebenslänglich monatlich 800,00 DM. Die Rente ist jeweils im voraus bis zum 3. eines jeden Monats fällig; die bis zum 13.03.1990 fällig gewordenen Beträge sind von diesem Zeitpunkt ab, die danach fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beträge sind jeweils vom Fälligkeitstag ab mit 7 % zu verzinsen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.007,09 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 20.01.1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 3/4 aller weitergehenden materiellen Schäden sowie alle weitergehenden immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 aufgrund des Unfalls vom 02.10.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versorgungsträger übergegangen sind; die Haftung des Beklagten zu 1. ist auf die im Versicherungsbetrag mit dem Beklagten zu 2. vereinbarte Höchstsumme begrenzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 3/8, die Beklagten zu 5/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Parteien: über 60.000,00 DM.

 
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