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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 45/95

Datum:
29.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 45/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0629.5U45.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 345/94
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 15. Dezember 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise so abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... vom 11. Dezember 1992 (UR-Nr.: 115/92) wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte aus dieser Urkunde wegen eines Grundschuldkapitalbetrages von mehr als 60.000,00 DM nebst darauf entfallenden dinglichen Zinsen vollstreckt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 6/11 dem Kläger und zu 5/11 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 
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