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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 540/95

Datum:
12.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 540/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1012.3WS540.95.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 19 a Ls 15 Js 728/95 (Sch 11/95)
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bielefeld vom 21. August 1995 werden aufgehoben.

Der Angeklagte wird gem. §71 Abs. 1 JGG angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Jugendstrafverfahrens in der Wohnung seiner Mutter, Frau ... in ... Wohnung zu nehmen und sich einmal wöchentlich während der Sprechstunden jeweils am Dienstag um 15.00 Uhr bei seiner Bewährungshelferin, Frau ... persönlich vorzustellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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