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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 60/95

Datum:
21.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 60/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0621.3U60.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 0 589/93
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 23.000,00 DM seit dem 10. Dezember 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 00.01.1993 und den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 30 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 3/5 und die Klägerin 2/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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