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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 80/95

Datum:
12.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 80/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1212.29U80.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 460/94
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. März 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnhaus zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 11.124,41 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:

4% von 4.500,00 DM für die Zeit seit dem 11. Juli 1994, von weiteren 3.000,00 DM seit dem 20. September 1994 und von weiteren 3.624,41 DM seit dem 17. März 1995.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7%, der Beklagte zu 93%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Der Beklagte darf die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Beklagten mit weniger, den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

 
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