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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 91/95

Datum:
10.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 91/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1010.27U91.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 12/95
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 348/95, Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss vom 15.10.1996 nicht angenommen
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird nachgelasen, die Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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