Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 17.994,53 DM.
Entscheidungsgründe: (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
2Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
3I.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der W. GmbH auf Schadensersatz in Höhe von 17.994,53 DM gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit §§ 128 S. 1 HGB, 398 BGB.
51.
6Die Firma A. Spedition OHG, deren Gesellschafter die Beklagten waren, hatte es übernommen, im Auftrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Fa. W. GmbH, Bandstahlringe zur Firma M. AG in N./Schweiz zu transportieren. Da die Beförderung zu fixen Kosten vereinbart war, richtet sich die Haftung der Beklagten gemäß §§ 413 Abs. 1, 128 S.1 HGB nach Frachtrecht. Weil es sich um einen grenzüberschreitenden Straßengütertransport handelte, gelten die Vorschriften der CMR. Gemäß Art. 3 CMR haftet die Beklagte auch für etwaige Handlungen und Unterlassungen der Streithelferin, die den Transport im Auftrag der Beklagten als nachfolgende Frachtführerin (Art. 34 CMR) ausgeführt hat.
72.
8Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer regelmäßig für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt.
9Nach Behauptung der Klägerin hat die Streithelferin die Bandstahlringe in einwandfreiem Zustand übernommen. Als das Material am 17.06.1991 bei der Empfängerin eingetroffen sei, habe es Rostschäden aufgewiesen. Unstreitig und im Frachtbrief vermerkt ist, daß die Empfängerin die Bandstahlringe wegen Rostbefalls nicht angenommen hat. Die Beklagten und ihre Streithelferin bestreiten jedoch, daß nennenswerter Rostbefall vorgelegen habe, als das Frachtgut beim Empfänger eintraf. Hilfsweise bestreiten sie, daß das Material bei der Übernahme durch die Streithelferin in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Der Frage, wann der vom Havariekommissar am 28.06. und 28.08.1991 festgestellte Rostbefall eingetreten ist, braucht der Senat indessen nicht nachzugehen.
103.
11Ist die Beschädigung des Frachtguts während der Obhutszeit der Beklagten oder der Streithelferin eingetreten, ist die Beklagte hier gemäß Art. 17 Abs. 4 d) CMR von ihrer Haftung befreit.
12Hierbei handelt es sich um einen sogenannten bevorrechtigten Haftungsausschluß für den Fall der natürlichen Schadensanfälligkeit des Frachtguts aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe, wozu u.a. die Gefahr der Beschädigung durch Rost gehört. Bandstahlringe sind in besonderem Maße der Beschädigung durch Rost ausgesetzt. Dies ist, wenn nicht zwischen den Parteien ohnehin unstreitig, so jedenfalls aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen I. bewiesen. Nach der in Art. 17 Abs. 4 d), Art. 18 Abs. 2 CMR geregelten Beweislastverteilung hat der Frachführer nachzuweisen, daß es sich um ein besonders gefährliches Gut handelt und daß die Verursachung des Schadens durch die besondere Anfälligkeit des Gutes nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Es müssen die tatsächlichen Umstände bewiesen werden, aus denen sich die Gefahr ergibt. Diesen Nachweis haben die Beklagten geführt. Der Sachverständige I. hat eingehend und überzeugend die Korrosionsgefahr von Bandstahl durch die Einwirkung bloßer Luftfeuchtigkeit dargelegt. Die Beklagten brauchen nicht nachzuweisen, daß diese besondere Gefahr (Wirkung der Luftfeuchtigkeit) tatsächlich zum Schadenseintritt geführt hat, denn gemäß Art. 18 Abs. 2 CMR wird die Kausalität vermutet. Es ist dann Sache des Absenders zu beweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Gefahr entstanden ist. Mithin obliegt der Klägerin die Beweislast dafür, daß Luftfeuchtigkeit nicht schadensursächlich war.
13Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Wie der Sachverständige I. überzeugend dargelegt hat, weist Stahlband, auch mikroskopisch betrachtet, eine metallisch reine, vollständig ungeschützte korrosionsaktive Oberfläche auf, die ohne Schutzmaßnahmen auf Korrosionsangriff unmittelbar durch Rostbildung reagiert. Um dem kaltgewalzten Stahlband nach dem Walzprozeß einen für den normalen Transport ohne Sondermaßnahmen ausreichenden Korrosionsschutz zu geben, wird die Stahlbandoberfläche normalerweise seitens des Walzwerks geölt. Das Schutzmittel Öl funktioniert als temporärer, d.h. zeitlich begrenzt wirkender Korrosionsschutz der Bandstahloberfläche aber erst dann, wenn es die Oberfläche durch einen auch mikroskopisch betrachtet geschlossenen, gänzlich benetzenden Film vor dem Kontakt mit angreifenden Medien wie z.B. Feuchtigkeit und aggressiver Atmosphäre bewahrt. Um dieses zu erreichen, müssen das Öl eine ausreichende Penetrierfähigkeit und der entstehende Film eine ausreichende Dicke haben. Letztere ist erst dann erreicht, wenn auch die Rauhigkeitsspitzen der Blechoberfläche vollständig überdeckt, d.h. eingeölt sind. Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein ausreichender Schutz gegen die Einwirkung von Luftfeuchtigkeit gewährleistet.
14Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen, daß die von dem Walzwerk vorgenommene Einölung des Bandstahls diesen Anforderungen entsprach. Selbst wenn die Stahlbänder, wie die Klägerin behauptet, während des gesamten Produktionsprozesses, d.h. des Auswalzens, ständig mit Öl als Kühlmittel besprüht wurden und im letzten Arbeitsgang der Produktion „Packen" eine abschließende Einölung der Materialoberfläche mit Rostschutzöl entsprechend der Norm DIN 10130 sowohl von oben als auch von unten und auch seitlich erfolgte, ist nicht ausgeschlossen, daß Fehler in der Produktion aufgetreten sind und dazu geführt haben, daß das Material mit einem unzureichenden Ölfilm überzogen wurde. Solche Fehler lassen sich selbst dann nicht ausschließen, wenn das Einölen, wie der Zeuge B. bekundet hat, „manuell” überprüft wird. Eine „elektronische Kontrolle" findet nur insoweit statt, als die Maschine selbst, wie der Zeuge B. ausgesagt hat, nur „mit Öl läuft". Das bedeutet aber nicht, daß eine Überprüfung dahingehend erfolgt, ob der Ölfilm ausreichend dicht und dick genug ist, um einen Korrosionsschutz zu gewährleisten.
15Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung der Schadensursächlichkeit (Art. 18 Abs. 2 CMR) zu widerlegen. Sie hat nicht bewiesen, daß das Material während des Transports einer Nässeeinwirkung insbesondere durch Regenwasser ausgesetzt war und dadurch Schaden genommen hat. Die Beweisaufnahme hat keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Nässeeinwirkung durch Tropfnässe wie z. B. Regen erbracht. Der Zeuge R., der als Havariekommissar mit der Besichtigung der Stahlbänder befaßt war, hat ausgesagt, er habe an dem Material keinen direkten Einfluß von Regen gesehen, wie man ihn üblicherweise sehe und wie er ihn kenne; Schäden durch Regen sähen anders aus; Tropfnässe habe ein anderes Schadensbild. Der Zeuge C. hatte keine konkrete Erinnerung mehr an die Art des Rostbefalls. So wußte er z. B. nicht, ob innen mehr Rost war als außen. Der Zeuge B. beschrieb den Rost als „großflächig und mehr als schlierenförmig"; ob der Rost tropfenförmig war, vermochte der Zeuge B. nicht zu sagen. Er fügte jedoch hinzu, es habe sich nicht nur um sogenannten Flugrost, sondern um stärkeren Rostbefall gehandelt; für ihn sei klar gewesen, daß Nässe von außen und nicht nur Schwitzwasser zu dem Rost geführt habe. Der Zeuge U. gab an, die Stahlbänder nicht gesehen zu haben, als sie zurückgekommen seien. Wie der Sachverständige I. ausgeführt hat, spricht die Art der Schlieren, wie sie von den Zeugen beschrieben wurde, gegen Regen; insbesondere fehlten Ablaufpunkte und Tropfen. Wenn eine Oberfläche so, wie von dem Zeugen B. geschildert, eingeölt werde, sei sie öldurchtränkt und selbst gegen Regen geschützt; Feuchtigkeit von außen könne bei einer solch intensiven Einölung nicht an die Materialoberfläche dringen. Der Umstand, daß die Stahlbänder Rostbefall aufwiesen, spricht deshalb nicht für Regeneinwirkung, sondern dafür, daß der Korrossionsschutz nicht ausreichend war. Dafür aber sind die Beklagten nicht verantwortlich.
16II.
17Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.