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Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 3) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der ... Klinik ....
4Die Betroffene war durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 05.07.85 wegen Geistesschwäche entmündigt. Die am 01.01.1992 nach Art. 9 § 1 Betreuungsgesetz in eine Betreuung übergeleitete Vormundschaft wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... (Az.: ... vom 21.08.1992 aufgehoben. Auf Anregung des Ordnungsamtes der Stadt ... vom 09.06.1994 leitete das Amtsgericht ein neues Betreuungsverfahren gegen die Betroffene ein, in dem der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ... aus ... unter dem 24.10.1994 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattete. Der Beteiligte zu 3) wurde durch Beschluß vom 10.11.1994 zum Verfahrenspfleger bestellt. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen im ... Krankenhaus in ... in Gegenwart der Ärzte Dres. ... und ... am ... 02.12.1994 bestellte das Amtsgericht durch Beschluß vom selben Tage Frau ... zur Betreuerin. Zu ihren Aufgabenkreisen wurde die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten für den Krankenhausaufenthalt zur Therapie der Suchterkrankung bestimmt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer Klinik zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit für die Dauer von 9 Monaten mit sofortiger Wirkung genehmigt.
5Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz vom 05.12.1994 Beschwerde eingelegt. Eine Unterbringung sei nicht erforderlich, da die Betroffene umfassend orientiert sei und sich ihrer Alkoholproblematik bewußt sei. Ohne Therapieplatz diene die Unterbringung nicht der Gesundheitsfürsorge.
6Das Landgericht hat am 20.01.1995 eine mündliche Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie ... Klinik ... eingeholt und die Betroffene in Gegenwart ihres Verfahrenspflegers vor der voll besetzten Kammer am 20.02.1995 persönlich gehört. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz vom 23.03.1995 rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er meint, die Unterbringungsgenehmigung des Amtsgericht erlaube lediglich die Unterbringung zum Zwecke der Durchführung einer Therapie. Ein Erfolg der Therapie sei jedoch nach der Bekundung des Arztes ... unwahrscheinlich. Eine Unterbringungsgenehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen.
8II.
9Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b FGG i.V.m. §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, daß die von ihm als Verfahrenspfleger (§ 70 b Abs. 1 und 3 FGG) im Interesse der Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Ein Verfahrenspfleger hat im Verfahren die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen (Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl., § 70 b Rn. 9).
11Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
12Das Landgericht ist zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Das Verfahren der Sachverhaltsermittlung zur Vorbereitung der Sachentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf Mängeln. Das Landgericht hat die nach den §§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 c FGG grundsätzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung der Betroffenen in Gegenwart ihres Verfahrenspflegers vor der voll besetzten Kammer am 20.02.1995 durchgeführt. Ihm lag das schriftliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Psychiatrie (§§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 e FGG), nämlich das Gutachten vom 24.10.94, vor. Ferner hat das Landgericht eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme durch den Arzt für Psychiatrie ... eingeholt.
13Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
14Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob die Unterbringungsgenehmigung vom 02.12.94 aus den in § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB aufgeführten Gründen gerechtfertigt ist. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts ist zwar nicht zu ersehen, nach welcher Alternative der § 1906 Abs. 1 BGB die Unterbringung genehmigt ist. Die Unterbringungsgenehmigung ist jedoch gerechtfertigt, wenn sie nach einer der Alternativen zulässig ist.
15Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung der Betreuten mit Freiheitsentzug durch die Betreuerin zulässig, solange sie zum Wohle der Betreuung erforderlich ist, weil
161.
17aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung der Betreuten die Gefahr besteht, daß sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
182.
19eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung der Betreuten nicht durchgeführt werden kann und die Betreute aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder ihrer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
20Zum Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Landgericht festgestellt, die ledige und jetzt wohnsitzlose Betroffene betreibe seit Jahren einen Medikamenten- und Suchtmittelmißbrauch, der 1979 begonnen habe. Zuletzt habe der Alkoholmißbrauch im Vordergrund gestanden. Der Sachverständige ... habe in seinem Gutachten vom 29.10.84 den Intelligenzquotienten der Betroffenen mit einem Wert von 68 ermittelt. Die Betroffene sei durch Beschluß vom 05.07.85 wegen Geistesschwäche entmündigt gewesen. In der Folgezeit seien alle Bemühungen, die Betroffene zu stabilisieren trotz mehrerer langfristiger Entwöhnungsbehandlungen fehlgeschlagen. Allein von März 1989 bis Mai 1991 seien 43 Aufnahmen im Krankenhaus in notwendig gewesen, teilweise mit Freiheitsentzug. Die Betroffene habe sich beispielswiese während Beurlaubungen, die probeweise erfolgt seien, so betrunken, daß sie in lebensbedrohlichem Zustand wieder im Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Wegen der Erfolglosigkeit der Bemühungen des Betreuers, am Suchtverhalten der Betroffenen etwas zu ändern, habe das Amtsgericht durch Beschluß vom 21.08.1992 die Betreuung aufgehoben.
21In der Folgezeit sei die Betroffene wiederholt hilflos im alkoholisierten Zustand aufgegriffen bzw. aufgefunden worden und habe dann mit dem Rettungswagen zur stationären Aufnahme gebracht werden müssen. Zum Teil habe sie nicht unerhebliche Verletzungen aufgewiesen. Am 26.04.94 sei die Betroffene 3 mal mit starken Magenschmerzen, Erbrechen und einer stark eiternden Wunde ins Krankenhaus gebracht worden. Insgesamt sei die Betroffene über 100 mal im ... Krankehaus in ... aufgenommen worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.10.94 weise die Betroffene eine Suchterkrankung mit Abhängigkeiten, unter der derzeitig die Alkoholabhängigkeit im Vordergrund stehe, und eine geistige Minderbegabung auf. Im Zusammenhang mit der Suchterkrankung sei es zu einem Persönlichkeitsabbau im Sinne einer Wesensänderung gekommen. Die Betroffene sei auch im nüchternden Zustand nicht in der Lage, die Selbstgefährdung durch die Suchtmitteleinnahme angemessen einzuschätzen.
22Die Betroffene, die in der ... Klinik ... therapeutisch behandelt werde, habe bei ihrer Anhörung vor der Kammer erklärt, daß es ihr körperlich sehr gut, seelisch aber nicht so gut gehe. Durch den Aufenthalt in einem geschlossenem Haus stehe sie erheblich unter Druck. Sie fühle sich in der Gruppe nicht wohl, da die anderen, die viel kränker seien, nichts von ihren Problemen verständen. Bei Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung sei sie zu einem Verbleib in der Klinik für die Dauer von 4-6 Monaten bereit, wenn sie Ausgang ohne Begleitung außerhalb des Klinikgeländes bekäme. Sie sei sich bewußt, daß ihre Suchterkrankung ein Leben lang fortdauere und daß sie enthaltsam leben müsse.
23Der Sachverständige ... Klinik ... habe erläutert, daß die Erfolgsaussicht der Therapie in Bezug auf eine Änderung des Suchtverhaltens gering sei. Doch habe die Unterbringung zu einer gesundheitlichen Stabilisierung der Betroffenen geführt.
24Diese tatsächlichen Feststellungen unterliegen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung in der Richtung, ob das Tatsachengericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Verfahrensgesetze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze, a.a.O., § 27 Rn. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
25Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erfüllen die Voraussetzungen des § 1906 Nr. 1 BGB. Auf der Grundlage des Gutachtens des ... vom 24.10.94 konnte die Kammer unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, insbesondere der Entmündigung der Betroffenen wegen Geistesschwäche und ihres Intelligenzquotienten von 68, auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Betroffenen schließen. Alkoholsucht kann eine psychische Krankheit im Sinne des § 1896 BGB sein (vgl. Bundestagsdrucksache 11/4528 Seite 116). Allerdings ist zum früheren Gebrechlichkeitspflegschaftsrecht die Auffassung vertreten worden, Alkoholismus allein sei kein geistiges Gebrechen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen stehe oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten sei, der dann - besonders bei hochgradigen Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertige (vgl. BayObLG, NJW 1990, 775 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist jetzt auch auf das Betreuungsrecht mit der Maßgabe übertragen worden, daß Alkoholismus allein keine psychische Krankheit im Sinne von § 1906 BGB ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige ... neben der Alkoholsucht auch eine geistige Minderbegabung der Betroffenen festgestellt, die im Zusammenhang mit der Sucht zu einem Persönlichkeitsabbau mit einer Wesensveränderung geführt habe, und die Auffassung vertreten, die Betroffene leide an einem exogenen, überwiegend durch Suchtsubstanzen bedingten hirnorganischen Psychosyndrom. Die Kammer konnte diese Feststellung im Zusammenhang mit der früheren Feststellung des Intelligenzwertes von 68 für die Annahme einer psychischen Krankheit der Betroffenen im Sinne des § 1906 BGB heranziehen. Denn der Grad der Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit gegenüber der früheren Untersuchung konnte unter Berücksichtigung der suchtbedingten Schädigungen nur ausgeprägter, nicht geringer werden.
26Die Feststellungen des Landgerichts belegen auch die Notwendigkeit, die psychisch kranke Betroffene zum Schütze vor einer weiteren gesundheitlichen Selbstschädigung mit Freiheitsentzug unterzubringen. Die Betroffene mußte in der Vergangenheit in außerordentlich großer Zahl von Fällen im betrunkenen Zustand in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Sie war in einem hilflosen und verwahrlosten Zustand, zum Teil nicht unerheblich verletzt.
27Zu den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch das Tatbestandsmerkmal, daß die Betreute ihren Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann. Es reicht dabei aus, daß der Ausschluß der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist im Hinblick auf Art. 2 GG geboten, da der Staat von Verfassungs wegen nicht berechtigt ist, einen erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich gesundheitlich selbst zu schädigen (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 600; FamRZ 1994, 1416, 1417; Senat - 15 W 406/95 - unveröffentlicht). Zu einer freien Willensbestimmung ist nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, also seine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und des Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen (vgl. BGH, NJW 1970, 1680, 1681).
28Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Der Senat ist aber aufgrund der übrigen Feststellungen des Landgerichts in der Lage, selbst den Ausschluß der freien Willensbestimmung der Betroffenen in bezug auf ihren Alkoholgenuß festzustellen. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Betroffene sei auch im nüchternen Zustand nicht in der Lage, ihre Selbstgefährdung durch die Suchtmitteleinnahme adäquat einzuschätzen. Mit der Diagnose des Sachverständigen, bei der Betroffenen liege ein hirnorganisches Psychosyndrom vor, rechtfertigt das den Schluß, daß sie ihren Alkoholgenuß nicht frei bestimmen kann.
29Auch ihre Bekundungen im Anhörungstermin vor der Kammer zeigen das ganze Streben der Betroffenen auf vordergründige Bedürfnisbefriedigung, z.B. freier Ausgang allein in die Stadt, ohne auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, daß nicht die fehlende Kenntnis von ihrer Suchterkrankung, sondern die fehlende psychische Kraft, nach dieser Einsicht zu handeln und dem Suchtmittelverlangen widerstehen zu können, Ursache der geschilderten Umstände ist, die den Schutz vor einer erheblichen gesundheitlichen Selbstgefährdung notwendig machen. Das völlige Fehlen einer sachgerechten Abwägung der Risiken, denen sie sich durch einen unbegleiteten Ausgang aus dem geschlossenen Krankenhaus in die Stadt aussetzt, zeigt, daß die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung bei Fragen, die ihre Erkrankung und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung betreffen, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Gleichzeitig wird daraus deutlich, daß eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr, etwa eine offene Heimunterbringung, derzeit nicht gegeben ist. Die Betroffene hat in der Vergangenheit vor ihrer jetzigen Unterbringung nicht abstinent leben können und ist außerordentlich häufig stationär aufnahmebedürftig geworden. Erst die jetzige Unterbringung hat der weiteren Selbstgefährdung entgegengewirkt.
30Das Landgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der Unterbringung der Betroffenen, um eine Heilbehandlung durchzuführen, die sonst nicht zu erreichen wäre, weil der Betroffenen die Einsicht in die Notwendigkeit ihrer Unterbringung fehlt. Sie hat das Krankenhaus früher alsbald wieder verlassen. Das zeigt, daß zur Durchführung einer Heilbehandlung eine zwangsweise Unterbringung erforderlich ist. Zwar ist es richtig, daß eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung dann nicht erforderlich ist, wenn die Heilbehandlung keinen Erfolg verspricht (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1619; Senat - 15 W 224/93 - unveröffentlicht). Ein solcher Fall liegt aber dann nicht vor, wenn, wie hier, die Heilbehandlung auch dazu geeignet ist, den Gesundheitszustand der Betroffenen zu stabilisieren und vor einer erheblichen Verschlechterung zu bewahren. Denn unter einer Heilbehandlung ist auch das Verhindern einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob es wenig wahrscheinlich ist, daß die Therapie der Betroffenen zu einer Alkoholabstinenz führen wird. Allein die nachhaltige Stabilisierung des körperlichen Gesundheitszustandes rechtfertigt die Heilbehandlung. Andere Hilfen, die ausreichen könnten, um denselben Zweck zu erreichen, und die daher die Erforderlichkeit der Unterbringung beseitigen würden (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Hamm, FamRZ 1993, 1490, 1492), sind nicht gegeben. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
31Die Dauer der genehmigten Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Sie soll vielmehr den Teufelskreis aus Suchtmittelverlangen, Obdachlosigkeit, Erniedrigung, Hilflosigkeit und stationäre Behandlungsbedürftigkeit eine gewisse Zeit lang durchbrechen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Betroffene sich physisch und psychisch so stabilisiert, daß sie künftig ein eigenständiges Leben in einer beschützenden Einrichtung führen kann, ohne alsbald wieder in einem hilflosen und verwahrlosten Zustand zu geraten.
32Einer Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 128 b. KostO nicht.