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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 79/95

Datum:
18.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 79/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0918.13U79.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 470/94
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.090,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 3. Dezember 1993 auf dem Friedhof A zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 4.090,00 DM und die Klägerin um 4.930,00 DM.

 

Entscheidungsgründe

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