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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 579/93

Datum:
07.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 UF 579/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1994:1207.6UF579.93.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 9 F 85/92
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. November 1993 verkündete Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo abgeändert.

1.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Anerkenntnis-Schlußurteils des Amtsgerichts Lemgo vom 6. April 1989 - 9 F 121/88 - verurteilt, folgenden Kindesunterhalt, für die Kläger zu 1) und 2) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, zu zahlen, die künftig fällig werdenden Leistungen jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats:

a) für die Klägerin zu 1), die Tochter xxx, ab 15. Juli 1992 monatlich xxx DM und ab 1. November 1992 monatlich 283,00 DM (statt bisher titulierter 174,75 DM monatlich),

b) für den Kläger zu 2), den Sohn xxx, ab 15. Juli 1992 monatlich 270,50 DM, ab 1. November 1992 monatlich 283,00 DM und ab 2. April 1993 monatlich 348,00 DM (statt bisher titulierter 227,75 DM monatlich),

c) an den Kläger zu 3) (xxx) ab 15. Juli 1992 monatlich 335,50 DM und vom 1. November 1992 bis zum 25. September 1994 monatlich 348,00 DM (statt bisher titulierter 283,75 DM monatlich).

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die aus der Klägerin zu 4) und dem Beklagten bestehende Erbengemeinschaft für den am 12. September 1978 geborenen und am 10. Oktober 1992 verstorbenen Sohn xxx einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 3.455,00 DM zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird schließlich verurteilt,

a) an die Klägerin zu 4) für die Kläger zu 1) und 2) rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 01. April 1991 bis zum 30. Juni 1993 von 1.748,23 DM,

b) an den Kläger zu 3) rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die genannte Zeit von 874,12 DM,

c) an die aus der Klägerin zu 4) und dem Beklagten bestehende Erbengemeinschaft für den Sohn Markus rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt von 553,32 DM sowie

d) ab 01. Juli 1993 monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von jeweils 40,10 DM an die Kläger zu 1) und 2) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin und an den Kläger zu 3), für ihn jedoch nur bis zum 25. September 1994, zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 22%, der Kläger zu 2) 22%, der Kläger zu 3) 30%, die Klägerin zu 4) 5% und der Beklagte 21%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 6 UF 482/92 OLG Hamm werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 6 UF 579/93 OLG Hamm tragen der Kläger zu 3) zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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