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Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1993 verkün dete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
2Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. oder aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag, weil sich ein Fehler des Beklagten zu 2) bei der Behandlung des Klägers nicht feststellen läßt. Der Sachverständige, dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht, hat bei seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt, daß es richtig war, von einer präodritraoperativen Röntgenuntersuchung der Gallengänge abzusehen; sie wäre mit dem erheblichen Risiko verbunden gewesen, Entzündungskeime aus der vereiterten Gallenblase in die Gallengänge zu tragen und dort eine Sepsis hervorzurufen. Der Beklagte zu 2) hat seine dahingehenden über legungen nicht nur im Operationsbericht festgehalten, sondern auch den nachbehandelnden Arzt darauf hingewiesen, daß die Untersuchung unterblieben war. Damit war hinreichend deutlich gemacht, daß bei Auftreten bestimmter Beschwerden an Steine im Gallengang als mögliche Ursache gedacht werden mußte. Schließlich mußte die röntgenologische Untersuchung der·Gallengänge auch nicht bis zur Entlassung nachggeholt werden, da weder die klinische Entwicklung noch die Laborwerte auf einen Stein im Gallengang hindeuteten.
4Fehlt es bereits an einem Behandlungsfehler, so läßt sich über dies nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der später entfernte Stein während oder kurz nach der Operation schon vorhanden war und eine röntgenologische Untersuchung der Gallengänge vor dem 8. November 1990 den weiteren Krankheitsverlauf beeinflußt hätte.
5Auch die Beklagten zu 3), 4) und 5) schuldeten dem Kläger keinen Schadensersatz , weil der Senat auch bei der Behandlung des Klägers im A- Krankenhaus keinen Fehler feststellen kann. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Danach war eine zunächst abwartenden internistische Behandlung der vom Zeugen I in den Behandlungsunterlagen vermerkten und von der Zeugin M geschilderten Beschwerdendes Klägers vertret bar. Weder die röntgenologische Darstellung des Gallenganges durch den Zeugen I noch die vom Beklagten zu 3) veranlaßte Cholangiographie oder die am 19. und 26.02. erhobenen Laborwerte ließen mit überwiegender Wahrscheinlichkeitauf Steine im Gallengang als Ursache der Beschwerden schließen; hier kamen auch Prozesse, die etwa von Leber, Magen oder Anastomose herrührten, in Betracht. Deshalb und mit Rücksicht auf das Ergebnis der Cholangiographie war es auch noch vertretbar, nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer ERCP
6Davon abzusehen, diese nicht risikofreie Untersuchung sogleich anderweitig zu veranlassen.
7Daß im übrigen der belastendste Teil des Krankheitsverlaufs, nämlich die schwere Sepsis des Klägers, bei früherer ERCP und damit früherer Entfernung des Gallensteinsmit hoher Wahr scheinlichkeit vernmieden worden wäre, läßt sich wiederum nicht feststellen. Denn die Ursache der Sepsis ist ungeklärt; auch die Revissoperation hat dazu keine Aufschlüsse ergeben.
8Neben dem vom Gallenstein verursachten Verschluß kommen der mit der ERCP verbundene Eingriff selbst oder auch ein von der Bauchspeicheldrüse herrührenderProzeß in Betracht.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger nicht mit mehr als 60.000,00 DM.