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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 200/93

Datum:
02.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 200/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0302.3U200.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 142/93
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten Beträge nebst den darauf zugesprochenen Zinsen weitere 2.290,60 DM (i.B. zweitausendzweihundertneunzig 60/100 DM) nebst 14% Zinsen vom 24.03.1993 bis 19.08.1993, vom 20.09.1993 bis 15.12.1993 und 4% Zinsen seit dem 16.12.1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 
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