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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin beklagte Deformationen des linken Fußes, insbesondere eine Fehlstellung der Großzehe (hallux valgus) und eine Hammer- und Krallenzehbildung der zweiten Zehe. Bei einer Operation am 17. Juli 1989 entfernte der Beklagte das Grundgliedköpfchen der zweiten Zehe und das Köpfchen des zweiten Mittelfußknochens. An der Großzehe nahm er lediglich die Abtragung der Pseudoexostose mit Kapselraffung vor; eine Korrektur der Fehlstellung erfolgte nicht. Nach der Operation legte sich die zweite Zehe über die Großzehe. Die Klägerin litt unter erheblichen Beschwerden, die sich erst nach einer weiteren, anderweitig ausgeführten Operation des linken Vorfußes am 8. August 1990 legten.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - angegebene Größenordnung: 20.000,- DM-, auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 21.571,80 DM und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch. Sie hat, gestützt auf ein vorprozessual erstattetes Gutachten des Sachverständigen A, behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft operiert; es hätte sogleich eine Korrektur der Fehlstellung der Großzehe erfolgen müssen. Der Beklagte hat, gestützt auf ein ebenfalls vorprozessual erstattetes Gutachten des Sachverständigen B, Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung beider Gutachter die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen wird, abgewiesen. Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
4unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
5Der Beklagte beantragt,
6die Berufung zurückzuweisen.
7Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird_auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört und beide Sachverständigen erneut vernommen; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19. Januar 1994 verwiesen.
8Entscheidungsgründe
9Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 847 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Auch der Senat vermag nach der Beweisaufnahme einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht festzustellen.
10Zwar war, wie beide Sachverständigen einleuchtend ausgeführt haben, die bloße Abtragung der Pseudoexostose auch bei gleichzeitiger Kapselraffung nicht zur Beseitigung der Fehlstellung der Großzehe geeignet. Der Senat glaubt dem Sachverständigen B aber, daß der in erster Linie nur palliative Eingriff bei nicht wenigen Patienten zu einer anhaltend als befriedigend empfundenen Linderung ihrer Beschwerden führt. Mit diesem Sachverständigen und anders als der Sachverständige A stellt der Senat deshalb fest, daß es vertretbar war, zunächst nur diesen Eingriff an der Großzehe vorzunehmen und abzuwarten, ob sich dadurch eine hinreichend Besserung des Beschwerdebildes ergab oder ob der vom Sachverständigen A befürwortete weitergehende Eingriff mit seinen anderweitigen Risiken und Nachteilen erforderlich würde. Selbst wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden haben mag, war das zunächst abwartende und behutsame Vorgehen des Beklagten angesichts der in der medizinischen Literatur erörterten nicht geringen Mißerfolgsquote auch des weitergehenden Eingriffs hinnehmbar.
11Da auch die Entfernung des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens durch die im Aufnahmebefund dokumentierte Druckschmerzhaftigkeit in diesem Bereich indiziert war, mußte es bei der Abweisung der Klage bleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 54.071,80 DM (20.000,- DM Schmerzensgeld, 12.500,- DM Feststellung).