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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 418/93

Datum:
22.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 418/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0622.20U418.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 205/93
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.07.1993 wird festgestellt, daß für die Klägerin Versicherungsschutz wegen des Versicherungsfalles vom 20./21.07.1991 besteht.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bankbürgschaft.

 
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