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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 282/93

Datum:
23.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 282/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0223.20U282.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 138/93
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist, wie das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, für den Vorfall vom 22.02.1990 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren und, soweit das OLG Hamm Zahlungsansprüche ausgeurteilt hat, den Kläger zu 2) hiervon freizustellen.

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