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Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
2Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Juni 1994, durch den dieses die Fortdauer der Abschiebehaft bis längstens zum 15.09.1994 angeordnet hat, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit einem bei dem Amtsgericht am 2. August 1994 eingegangenen Schreiben vom 30. Juli 1994 Beschwerde eingelegt.
3Das nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 2, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig, weil es nicht formgerecht eingelegt ist. Nach § 29 Abs. 1 und 4 FGG i.V.m. § 21 FGG kann die weitere Beschwerde nur entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache befaßten Gerichte oder des für den Ort der Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts eingelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die privatschriftliche Beschwerdeschrift des Betroffenen nicht. Das Landgericht hat den Betroffenen in seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, in der er sowohl auf die Befristung des Rechtsmittels als auch die bei der Rechtsmitteleinlegung zu beachtende Form hingewiesen worden ist.