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Die Berufung der Kläger gegen das am 22. Januar 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger in Höhe von 11.937,80 DM.
Entscheidungsgründe
2Die Berufung hat keinen Erfolg.
3I.
4Die Kläger können das beklagte Land wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Flügels nicht auf Zahlung von 11.937,80 DM in Anspruch nehmen.
5Für das Klagebegehren kommt als Rechtsgrundlage nur § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34.GG in Betracht. Die hiernach für eine Haftung des beklagten Landes erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
61.
7Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält es der Senat aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme allerdings für bewiesen, daß die mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung vom 28. April 1990 befaßten Lehrer der A in B in ihren Amtspflichten nicht hinreichend genügt haben.
8a)
9Bei der Ausrichtung der schulbezogenen Veranstaltung sind die betreffenden Lehrer hoheitlich tätig geworden. Zu ihren Aufgaben gehörte es, während der Veranstaltung die Aufsicht zu führen und eine mutwillige Beschädigung der in der Festhalle befindlichen Gegenstände möglichst zu verhindern. Entsprechende Pflichten hatten die Lehrer auch gegenüber den Klägern als den Eigentümern des in der Halle abgestellten Flügels. Wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, sind die verantwortlichen Lehrer ihren Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen.
10Die Veranstaltung endete unstreitig erst nachts um 3.00 Uhr. Die Lehrerinnen C und D, die sich in der Nähe der Bühne, auf der der Flügel stand, aufhielten, haben bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht bekundet, sie hätten die Veranstaltung um 0.30 Uhr bzw. um 2.30 Uhr verlassen.
11Der für die Veranstaltung ebenfalls verantwortliche Lehrer E hat ausgesagt, er sei zwar bis zum Abschließen der Halle zugegen gewesen; im wesentlichen habe er sich aber im Eingangsbereich der Halle aufgehalten; in der Halle sei er nur "recht selten" gewesen.
12Aufgrund dieser Zeugenaussagen muß angenommen werden, daß der Bühnenbereich, in dem sich der Flügel befand, von 2.30 bis 3.00 Uhr unbeaufsichtigt war. Eine Beaufsichtigung in dieser Zeit wäre aber erforderlich gewesen; denn der Zustand, in dem der als Hausmeister tätige Zeuge F die Halle am Morgen des 29. April 1990 vorgefunden hat, macht deutlich, daß es auf der Veranstaltung zu erheblichen Exzessen gekommen ist. So hat der Zeuge glaubhaft bekundet, die zur Abdeckung des Flügels dienende Filzdecke habezerrissen in einer Ecke gelegen; auf dem Flügel hätten sich Biergläser und aufgestapelte Podeste befunden; die zur Halle gehörende Außenanlage sei mit zerschlagenen Biergläsern übersät gewesen.
13Es spricht viel dafür, daß diese vandalistischen Handlungen im Zusammenhang mit einem übermäßigen Alkoholgenuß standen. Entgleisungen betrunkener Veranstaltungsteilnehmer waren insbesondere gegen Ende der Veranstaltung nicht auszu schließen. Dementsprechend hätte zumindest einer der verant wortlichen Lehrer bis zum Ende der Veranstaltung in der Halle bleiben müssen.'
14b)
15Die Aufsichtspflicht der Lehrer erstreckte sich jedoch nur auf diejenigen Veranstaltungsteilnehmer, die seinerzeit Schüler der genannten Realschule waren. Soweit Eltern dieser Schüler und ehemalige Schüler an der Veranstaltung teilnahmen, hatten die Lehrer – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – diesen gegenüber jedenfalls keine hoheitlichen Aufsichtspflichten zu wahren. Eine Haftung des beklagten Landes als Dienstherr der Lehrer (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) scheidet deshalb aus, soweit schadensverursachende Handlungen von Eltern oder von ehemaligen Schülern in Frage stehen. Ob die verantwortlichen Lehrer im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen gehalten waren, das Eigentum der Kläger vor Eingriffen durch Eltern oder ehemalige Schüler zu schützen, bedarf keiner Entscheidung; denn privatrechtliche Beziehungen zwischen den Klägern und dem beklagten Land bestanden nicht. Allerdings kann ein bestimmtes Verhalten eines Beamten zugleich zu einer Haftung nach bürgerlichem Recht sowie nach den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Amtshaftung führen (vgl. dazu BGH VersR 1991, 693).
162.
17Im vorliegenden Fall sind Amtshaftungsansprüche der Kläger gegen das beklagte Land zu verneinen, weil sich der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der in bezug auf die Schüler gegebenen Aufsichtspflichtverletzung der Lehrer und dem Schaden der Kläger nicht feststellen läßt. Ein Ursachenzusammenhang wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei den Personen, die den Flügel mutwillig beschädigt haben, um damalige Schüler der die Veranstaltung ausrichtenden Realschule gehandelt hätte. Die Identität der eigentlichen Schädiger konnte jedoch nicht ermittelt werden. Dementsprechend ist auch offen geblieben, ob die Schädiger dem Kreis der Schüler oder dem Kreis der Eltern und ehemaligen Schüler zuzuordnen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden tragen die Kläger und nicht das beklagte Land. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislastverteilung wäre zwar in Betracht zu ziehen, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, daß Schüler die Beschädigungen herbeigeführt haben; für eine solche Vermutung ist hier aber entgegen der Auffassung der Kläger kein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Art der Beschädigungen auf jugendliche Täter hindeutet, so bleibt doch völlig offen, ob es sich um Schüler oder wenig ältere ehemalige Schüler handelte. Weitere zur Einengung des Täterkreises geeignete Kriterien lassen sich nicht finden.
18Angesichts dieser Sachlage müssen die bestehenden Unklarheiten zu Lasten der Kläger gehen.
19II.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZP0.