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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 82/93

Datum:
18.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 82/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0818.5UF82.93.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 219/92
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das am 24. Februar 1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird unter Abänderung des am 05. Februar 1988 verkündeten Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - 5 UF 369/87 - festgestellt, daß der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 02. September 1981 - 14 F 144/81 - an die Beklagte für den Sohn ab 06. August 1992 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 344,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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