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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 99/92

Datum:
11.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 99/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0111.3U99.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 0 256/90
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 46/93
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus der Behandlung anläßlich der Implantation einer Schlittenprothese am 25. Mai 1987 zu ersetzen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld und des Anspruchs auf Ersatz des bisher entstandenen materiellen Schadens - Anträge zu 1) und 2) der Berufungsbegründung vorn 19. Juli 1992 - ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

 
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